Reisekosten 2026: Warum „Business Packages“ wieder zum Problemfall werden
I. Einleitung
Hotelrechnungen mit sogenannten Business Packages gehören seit Jahren zu den klassischen Problemfeldern im Reisekostenrecht. Durch die erneute Differenzierung der Umsatzsteuersätze für Speisen und Getränke seit dem 1.1.2026 gewinnen diese Abgrenzungsfragen erheblich an praktischer Bedeutung.
Viele Hotels rechnen Übernachtung, Frühstück, WLAN, Parkplatz oder weitere Zusatzleistungen weiterhin pauschal zu einem Gesamtpreis ab. Durch die unterschiedlichen Umsatzsteuersätze für Speisen, Getränke und sonstige Nebenleistungen führen solche Sammelabrechnungen seit dem 1.1.2026 zu erheblichen praktischen Abgrenzungsfragen.
Während Speisen grundsätzlich dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen, sind Getränke sowie zahlreiche Zusatzleistungen weiterhin mit 19 % zu versteuern. Hotelrechnungen müssen deshalb künftig deutlich präziser aufgeteilt werden als bislang.
II. Das eigentliche Problem: Frühstück im Business Package
Besonders problematisch ist das Frühstück. Bereits bislang galt, dass Zusatzleistungen zur Übernachtung teilweise dem Regelsteuersatz unterliegen. Seit dem 1.1.2026 kommt hinzu, dass sogar innerhalb des Frühstücks wieder unterschieden werden muss. Soweit Frühstücksbestandteile als begünstigte Speisenlieferungen anzusehen sind, unterliegen sie dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %, während Getränke weiterhin mit 19 % zu versteuern sind.
Bei Business Packages fehlt diese Trennung in der Praxis jedoch oft. Viele Hotelrechnungen enthalten lediglich pauschale Bezeichnungen wie „Business Package“, „Tagungspauschale“ oder „Übernachtung inklusive Frühstück“. Für die steuerliche Behandlung reicht das regelmäßig nicht aus. Denn aus Sicht der Finanzverwaltung müssen die einzelnen Leistungsbestandteile grundsätzlich getrennt beurteilt werden.
III. Die Auswirkungen in der Finanzbuchhaltung
1. Probleme bei der Kontierung
Wird eine Hotelrechnung mit Business Package eingereicht, stellt sich die Frage, wie die einzelnen Leistungsbestandteile überhaupt zu kontieren sind. Denn innerhalb derselben Rechnung können gleichzeitig die Übernachtung mit 7 %, Frühstücksspeisen ebenfalls mit 7 %, Frühstücksgetränke dagegen mit 19 % sowie weitere Leistungen wie Parkplatz, WLAN oder Wellnessangebote mit 19 % enthalten sein.
Fehlt eine saubere Aufteilung in der Rechnung, kann die Vorsteuer nicht mehr ohne Weiteres zutreffend ermittelt werden. Wird der Gesamtbetrag pauschal mit einem einheitlichen Umsatzsteuersatz verbucht, entstehen fehlerhafte Kontierungen, unzutreffende Vorsteuerbeträge oder falsche Umsatzsteuerkennzeichen in der Finanzbuchhaltung bzw. der Umsatzsteuervoranmeldung. Es wird deshalb regelmäßig zunächst versucht, die Hotelrechnung zu korrigieren oder detaillierter aufschlüsseln zu lassen.
2. Vereinfachungsregelungen der Finanzverwaltung
Ist dies nicht möglich, kann auf die Vereinfachungsregelungen der Finanzverwaltung zurückgegriffen werden. Die Finanzverwaltung akzeptiert in diesen Fällen, dass pauschal 15 % des Gesamtbetrags als sogenanntes „Business Package“ bzw. als Service-Pauschale für Leistungen behandelt werden, die dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegen. Dazu zählen insbesondere typische Nebenleistungen wie WLAN, Parkplatz, Gepäcktransport oder Fitnessangebote.
Der verbleibende Betrag wird grundsätzlich der Übernachtung zugeordnet. Zusätzlich kann aus diesem Betrag bei Inlandsreisen das Frühstück im Jahr 2026 pauschal mit 5,60 € herausgerechnet werden.
Dadurch kann die Finanzbuchhaltung auch bei pauschalen Hotelrechnungen eine sachgerechte Aufteilung vornehmen und die unterschiedlichen Vorsteuerbeträge zutreffend erfassen. In der praktischen Umsetzung werden die reinen Übernachtungskosten dabei als Übernachtungsaufwand gebucht, während die Service-Pauschale als Reisenebenkosten behandelt wird. Das Frühstück wird regelmäßig auf gesonderten Konten für Verpflegungsleistungen bzw. Mahlzeitengestellungen erfasst. Zusätzlich erfolgt eine getrennte Verbuchung der Vorsteuerbeträge für Leistungen mit 7 % und 19 % Umsatzsteuer.
Wichtig ist allerdings, dass diese Vereinfachungsregelungen lediglich die Aufteilung für Zwecke der Finanzbuchhaltung und der Umsatzsteuer erleichtern. Für die lohnsteuerliche Behandlung bleibt weiterhin entscheidend, ob dem Arbeitnehmer tatsächlich Mahlzeiten gestellt wurden. Auch wenn das Frühstück lediglich pauschal innerhalb eines Business Packages berücksichtigt wird, muss die Verpflegungspauschale des Arbeitnehmers deshalb entsprechend gekürzt werden.
3. Praktische Auswirkungen auf Buchhaltungs- und Reisekostenprozesse
Die seit dem 1.1.2026 geänderte Rechtslage hat erhebliche praktische Auswirkungen auf bestehende Buchhaltungs- und Reisekostenprozesse. Viele Hotels haben ihre Rechnungsformate nicht vollständig an die neuen umsatzsteuerlichen Anforderungen angepasst. Unternehmen bleiben jedoch weiterhin verpflichtet, eine zutreffende umsatzsteuerliche und buchhalterische Behandlung sicherzustellen.
Besonders problematisch ist dies in Unternehmen mit automatisierten Buchungs- und Reisekostenprozessen. Viele OCR-, ERP- oder Reisekostensysteme übernehmen lediglich Gesamtbeträge oder orientieren sich am ausgewiesenen Hauptsteuersatz. Mischleistungen innerhalb eines Business Packages werden dagegen oft nicht korrekt erkannt oder automatisch falsch zugeordnet.
Dadurch entsteht zusätzlicher manueller Prüfungs- und Korrekturaufwand. Gleichzeitig steigt das Risiko fehlerhafter Kontierungen, unzutreffender Vorsteuerermittlungen sowie fehlerhafter Umsatzsteuer-Voranmeldungen erheblich.
Unternehmen sollten deshalb prüfen, ob bestehende Reisekosten-, OCR- und ERP-Systeme die Aufteilungserfordernisse ab 2026 zuverlässig abbilden können und ob interne Prüfprozesse ausreichend auf pauschale Hotelrechnungen mit unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen vorbereitet sind.
IV. Risiken beim Vorsteuerabzug
Neben den organisatorischen Herausforderungen bei der ordnungsgemäßen Verbuchung führen Business Packages seit dem 1.1.2026 auch zu erheblichen Risiken beim Vorsteuerabzug.
Es reicht nicht mehr aus, die Vorsteuer pauschal aus dem Gesamtbetrag einer Hotelrechnung herauszurechnen. Vielmehr müssen die einzelnen Leistungsbestandteile den jeweiligen Umsatzsteuersätzen zutreffend zugeordnet werden. Bei Business Packages mit Frühstück, Getränken und sonstigen Zusatzleistungen führt dies zu Unsicherheiten. Fehlt eine nachvollziehbare Aufteilung der Leistungen, besteht das Risiko, dass der Vorsteuerabzug ganz oder teilweise versagt wird. Spätestens im Rahmen von Betriebsprüfungen geraten solche Sammelrechnungen regelmäßig in den Fokus.
Die praktische Konsequenz ist erheblich: Hotelrechnungen müssen künftig deutlich intensiver geprüft werden. Unternehmen können Vorsteuerbeträge nicht mehr ohne Weiteres automatisiert übernehmen oder pauschal berechnen. Fehlt eine ordnungsgemäße Aufteilung, muss entweder eine berichtigte Rechnung angefordert oder auf die Vereinfachungsregelungen der Finanzverwaltung zurückgegriffen werden, weil es andernfalls im Rahmen von Betriebsprüfungen zu Beanstandungen beim Vorsteuerabzug kommen kann.
Unternehmen sind deshalb gehalten, Hotelrechnungen mit Business Packages künftig deutlich intensiver zu prüfen als bislang.
V. Die lohnsteuerliche Problematik
Die umsatzsteuerlichen und organisatorischen Auswirkungen pauschaler Business Packages beschränken sich jedoch nicht auf die Finanzbuchhaltung. Auch lohnsteuerlich entstehen neue Problemfelder. Das betrifft insbesondere Fälle, in denen Arbeitgeber Hotelkosten unmittelbar übernehmen oder Mitarbeitenden Reisekosten steuerfrei erstatten.
Bei Business Packages stellt sich dann die Frage, welche Leistungen überhaupt noch zur beruflich veranlassten Reisekostenübernahme gehören und welche Bestandteile möglicherweise einen zusätzlichen steuerpflichtigen Vorteil darstellen könnten. Besonders relevant wird dies bei Tagungspauschalen, Incentive-Reisen oder Hotelpaketen mit Freizeit- und Wellnessleistungen. Fehlt eine nachvollziehbare Aufteilung der einzelnen Leistungsbestandteile, lässt sich in der Regel nicht eindeutig beurteilen, welche Kosten noch der beruflich veranlassten Reisekostenübernahme zuzuordnen sind und welche Bestandteile gegebenenfalls lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen.
VI. Besonderheiten bei Verpflegungspauschalen
Besonders relevant wird die geänderte Rechtslage auch bei der Kürzung von Verpflegungspauschalen. Erhält ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit Mahlzeiten vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch Dritte, müssen die steuerfreien Verpflegungspauschalen gekürzt werden. Dies betrifft insbesondere Hotelübernachtungen mit Frühstück. Bei Business Packages entsteht dabei regelmäßig ein organisatorisches Problem. Denn viele Hotelrechnungen weisen das Frühstück nicht gesondert aus, sondern lediglich als Bestandteil eines Gesamtpakets.
Für die lohnsteuerliche Behandlung spielt dies jedoch keine entscheidende Rolle. Denn für die Kürzung der Verpflegungspauschale kommt es nicht darauf an, ob das Frühstück gesondert berechnet wurde. Entscheidend ist vielmehr, dass dem Arbeitnehmer tatsächlich eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde. Das bedeutet: Selbst, wenn das Frühstück lediglich Bestandteil eines „Business Packages“ oder einer „Tagungspauschale“ ist, muss regelmäßig eine Kürzung der Verpflegungspauschale erfolgen.
Dieser Punkt wird nicht selten übersehen, vor allem dann, wenn Reisekostenabrechnung und Finanzbuchhaltung organisatorisch getrennt arbeiten. Während die Buchhaltung vor allem die umsatzsteuerliche Aufteilung der Hotelrechnung prüft, muss die Payroll zusätzlich beurteilen, ob Mahlzeitengestellungen vorliegen, die Auswirkungen auf die steuerfreien Reisekostenerstattungen haben. Insbesondere automatisierte Reisekostensysteme stoßen hier oft an Grenzen. Erkennt das System ein Frühstück innerhalb eines Business Packages nicht zuverlässig, besteht die Gefahr, dass Verpflegungspauschalen unzutreffend ungekürzt erstattet werden. Dadurch entstehen unmittelbar lohnsteuerliche Risiken.
Hinzu kommt, dass Business Packages regelmäßig nicht nur Frühstück, sondern auch Getränke, Snacks, Abendveranstaltungen oder weitere Verpflegungskomponenten enthalten. Bei mehrtägigen Veranstaltungen ist dadurch oft unklar, welche Mahlzeiten dem Arbeitnehmer tatsächlich gestellt wurden und in welchem Umfang Verpflegungspauschalen noch steuerfrei erstattet werden dürfen.
VII. Der EuGH stärkt die deutsche Aufteilungssystematik
Mehrere Hotelbetriebe hatten argumentiert, dass Zusatzleistungen wie Frühstück oder Parkplatz Nebenleistungen zur Übernachtung seien und deshalb insgesamt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen müssten. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die deutsche Aufteilungssystematik inzwischen ausdrücklich gebilligt (vgl. Urteil vom 5. März 2026 zu drei miteinander verbundenen Rechtssachen (C-409/24 bis C-411/24)). Nach Auffassung des EuGH dürfen Mitgliedstaaten Leistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen, ausdrücklich vom ermäßigten Umsatzsteuersatz ausnehmen. Damit bleibt die deutsche Aufteilungssystematik bestehen. Für Unternehmen bedeutet das vor allem eines: Die Hoffnung auf vereinfachte Pauschalabrechnungen dürfte sich jedenfalls steuerlich nicht erfüllen.
VIII. Praxishinweis für Unternehmen
Die meisten Fehler entstehen in der Praxis nicht wegen komplizierter Rechtsfragen. Problematisch sind vielmehr pauschale Sammelrechnungen, fehlende Leistungsaufteilungen, automatisierte Kontierungen ohne ausreichende Prüfung oder unzureichende Abstimmungen zwischen Reisekostenstelle, Buchhaltung und Payroll.
Business Packages wirken auf den ersten Blick unkompliziert. Tatsächlich führen sie jedoch in vielen Fällen dazu, dass dieselbe Rechnung gleichzeitig umsatzsteuerliche, buchhalterische und lohnsteuerliche Fragestellungen auslöst.
Unternehmen sollten deshalb klare Vorgaben dazu schaffen, welche Rechnungsbestandteile erforderlich sind und wie Mischleistungen intern verarbeitet werden müssen. Ebenso wichtig sind abgestimmte Prozesse zwischen Reisekostenstelle, Finanzbuchhaltung und Payroll.
Besonderes Augenmerk sollte dabei auf Hotelrechnungen mit pauschalen Leistungsbestandteilen gelegt werden. Fehlt eine ausreichende Aufteilung der einzelnen Leistungen, entstehen schnell Risiken beim Vorsteuerabzug sowie bei der lohnsteuerlichen Behandlung von Verpflegungspauschalen.
Sollten Sie Unterstützung bei der korrekten lohnsteuerlichen, finanzbuchhalterischen und umsatzsteuerlichen Behandlung von Business Packages in Ihrem Unternehmen benötigen, stehen Ihnen Frau Rechtsanwältin Susanne Küsters und Frau Steuerberaterin Sylke Meier gerne zur Verfügung.














