Ertragsteuerliche Beurteilung der medialen Selbstdarstellung – Tätigkeit des Moderators eines Doku-Entertainment-Formats ist gewerblich
Bei der Ertragsbesteuerung von Personen, deren Tätigkeit die Selbstdarstellung in Film, Fernsehen oder auf den sozialen Medien ist, kommt es regelmäßig zu Schwierigkeiten bei der Abgrenzung einer gewerblichen von einer selbständigen – insbesondere künstlerischen – Tätigkeit. Die Problematik betrifft neben Influencern (vgl. dazu bereits hier ) unter anderem auch Fernsehdarsteller. In seinem Urteil vom 21.03.2023 (Az. 10 K 306/17 G) entschied das Finanzgericht (FG) Düsseldorf nunmehr über die steuerrechtliche Beurteilung der Tätigkeit des Moderators eines so bezeichneten „Doku-Entertainment-Formats“.
I. Hintergrund zur Abgrenzung gewerblicher und selbständiger Tätigkeit
1. Wie wirkt sich die unterschiedliche Beurteilung aus?
Die Abgrenzung der beiden Einkunftsarten spielt insbesondere deshalb eine entscheidende Rolle, weil mit der Einordnung als gewerbliche Einkünfte grundsätzlich auch die Pflicht zur Abführung von Gewerbesteuer einhergeht. Zwar wird die gezahlte Gewerbesteuer in der Regel auf die abzuführende Einkommensteuer angerechnet, allerdings lediglich in Höhe des Vierfachen des Gewerbesteuermessbetrags – was nicht immer zugleich der tatsächlichen Gewerbesteuerbelastung entspricht. Zudem beinhaltet die Gewerbesteuerpflicht regelmäßig auch die Verpflichtung zur jährlichen Abgabe von Gewerbesteuererklärungen. Vorteilhaft ist für den Steuerpflichtigen daher in den meisten Fällen die Einordnung als selbständige Tätigkeit.
2. Wann liegen gewerbliche Einkünfte vor?
Unter einer gewerblichen Tätigkeit ist die selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, zu verstehen, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs oder einer anderen selbständigen Tätigkeit anzusehen ist. Dementsprechend setzt die Einordnung als gewerbliche Einkünfte voraus, dass diese gerade nicht aus einer selbständigen Tätigkeit resultieren. Zu Letzteren zählen unter anderem wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten. Bezüglich der medialen Tätigkeit von Darstellern kommt insbesondere die Frage auf, ob hierin eine künstlerische Tätigkeit zu sehen ist.
3. Was sind die Voraussetzungen einer künstlerischen Tätigkeit?
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Grundvoraussetzung einer künstlerischen Tätigkeit eine eigenschöpferische Leistung, in der die individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft des Steuerpflichtigen zum Ausdruck kommt und die über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreicht. Er unterscheidet dabei zwischen sogenannter zweckfreier Kunst und zweckgebundener Gebrauchskunst. Während zweckfreie Kunst vorliegt, wenn Werken nach allgemeiner Auffassung das künstlerische Bild nicht abgesprochen werden kann und sie auf das Hervorbringen einer ästhetischen Wirkung gerichtet sind, ist Gebrauchskunst immer einzelfallabhängig und anhand besonderer Kriterien zu bestimmen.
II. Urteil des FG Düsseldorf vom 21.03.2023, Az. 10 K 306/17 G
1. Sachverhalt
Der Kläger des Besprechungsurteils war Moderator einer TV-Sendung. Im Rahmen der Fernsehproduktion wurde er filmisch dabei begleitet, wie er anderen Menschen mit seiner fachlichen Expertise dabei half, ihre Lebenssituation zu verbessern. Er fungierte dabei als eine Art Unterstützer. Seine Gespräche und Interaktionen mit den Teilnehmenden wurden dabei von der Produktionsfirma mit der Kamera begleitet. Die einzelnen Folgen der Sendung verliefen regelmäßig nach demselben – von der Produktionsfirma vorgegebenen – Schema. Bei der Sendung handelte es sich um ein Doku-Entertainment-Format, was bedeutet, dass der Kläger zu jeder Zeit als er selbst agierte und dementsprechend keine andere Rolle einnahm.
Seine Einnahmen aus der TV-Produktion deklarierte der Kläger als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Im Rahmen einer Betriebsprüfung gelangte das Finanzamt hingegen zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Einkünften, die der Kläger für seine Mitwirkung bei dem TV-Format erhielt, um solche aus Gewerbebetrieb handle und erließ dementsprechend nachträgliche Gewerbesteuermessbescheide. Hiergegen wendete der Kläger sich mit Einspruch und nachfolgender Klage unter der Begründung, dass seine Fernsehdarbietung eine künstlerische und somit insbesondere keine gewerbliche Tätigkeit darstelle.
2. Entscheidung
Das FG Düsseldorf gelangte – wie das Finanzamt – zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeit des Klägers eine gewerbliche sei. Aufgrund ihres Nützlichkeitswerts für die Produktion lasse sich die Betätigung des Klägers allenfalls unter den Aspekt der Gebrauchskunst fassen. Insofern wäre erforderlich gewesen, dass der Kläger eine eigenschöpferische Leistung erbringe, was nach der Auffassung des FG aber nicht der Fall war. In der Tätigkeit des Klägers sei keine schauspielerische Leistung erkennbar, weil er in der Sendung lediglich als er selbst auftrete und insofern keine Rolle spiele. Obwohl er während der Sendezeit von einem Kamerateam begleitet werde, stelle sich die Interaktion mit den anderen Teilnehmenden eher als eine Alltagskommunikation, die filmisch begleitet wird, und nicht als eigenschöpferische Leistung dar, in welcher die Teilnehmer bestimmte Rollen einnehmen. Vielmehr werde er lediglich bei der Ausübung seiner fachspezifischen Kenntnisse und im Rahmen der Vorgaben der Produktionsfirma von einem Kamerateam aufgezeichnet. Damit war die Tätigkeit des Klägers nach Ansicht des FG Düsseldorf nicht unter den Aspekt der Kunst zu fassen, weshalb die Klage abgewiesen wurde.
III. Fazit
Das Urteil des FG Düsseldorf verdeutlicht erneut die engen Grenzen, die die finanzgerichtliche Rechtsprechung dem steuerrechtlichen Kunstbegriff zugrunde legt. Für Personen, deren Tätigkeit in der medialen Selbstdarstellung liegt, ist das eher unerfreulich, weil dies in der Praxis regelmäßig dazu führt, dass ihre Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb beurteilt werden. Die Entscheidung verschafft aber zumindest weitere Klarheit über die Abgrenzung einer künstlerischen von einer gewerblichen Tätigkeit.
Gegen das Urteil hat der Kläger Revision eingelegt, sodass sich nunmehr auch der BFH erneut mit der Fragestellung zu befassen haben wird. Da sich das FG Düsseldorf mit seiner Entscheidung aber auf einer Linie mit der bisherigen finanzgerichtlichen Rechtsprechung bewegt und seiner Argumentation in weiten Teilen die vom BFH aufgestellten Grundsätze zum steuerrechtlichen Kunstbegriff zugrundgelegt hat, erscheint es eher unwahrscheinlich, dass der BFH in seinem Revisionsurteil zu einem anderen Ergebnis als das FG Düsseldorf gelangen wird.