Blogbeitrag

Änderungen der Forschungszulage – Was Sie über die Forschungszulage 2026 wissen sollten und warum sich ein Antrag jetzt noch mehr lohnt

Die Forschungszulage ist eine der attraktivsten steuerlichen Fördermöglichkeiten für innovative Unternehmen in Deutschland. Mit den Reformen 2024 und 2026 wurde die Attraktivität durch eine merkliche Ausweitung der Förderung weiter gesteigert. Wir geben Ihnen einen kompakten Überblick.

I. Was ist die Forschungszulage?

Die Forschungszulage ist eine steuerliche Förderung für qualifizierte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (FuE). Sie wird als Zulage auf förderfähige Aufwendungen gewährt und über das Finanzamt auf die Einkommen-/Körperschaftsteuerschuld angerechnet bzw. ausgezahlt. Die Gewährung der Forschungszulage erfolgt dabei in einem zweistufigen Verfahren. Im ersten Schritt ist bei der „Bescheinigungsstelle Forschungszulage“ (BSFZ) ein Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung über die Förderfähigkeit des Forschungsvorhabens zu beantragen. Im zweiten Schritt ist nach Abschluss des jeweiligen Wirtschaftsjahres, in dem die Forschungsaufwände getätigt wurden, ein Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage bei dem jeweils zuständigen Finanzamt zu stellen. Dem Antrag ist zwingend die zuvor beantragte Bescheinigung der BSFZ beizufügen.

Näheres zu den Grundlagen der Forschungszulage, wie Anspruchsberechtigung, förderfähige Aufwendungen oder das zweistufige Verfahren zur Beantragung der Förderzulage, können Sie hier nachlesen.

II. Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Die Forschungszulage wurde in den vergangenen Jahren kontinuierlich im Rahmen des europäischen Beihilferechts weiterentwickelt, um die Innovationskraft der deutschen Wirtschaft gezielt zu stärken. Die nachfolgenden Ausführungen fassen die wesentlichen Änderungen zusammen, die insbesondere durch das Wachstumschancengesetz 2024 und das steuerliche Investitionssofortprogramm 2026 in Kraft getreten sind.

1. Höhere Förderobergrenzen ab 2026

Die maximal berücksichtigungsfähigen FuE-Aufwendungen (Bemessungsgrundlage) steigen zum 01.01.2026 von 10 Mio. EUR auf 12 Mio. EUR pro Jahr. Daraus ergibt sich eine höhere Maximalzulage von bis zu 3 Mio. EUR jährlich (25 %) bzw. bis zu 4,2 Mio. EUR für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) (35 %). 

Die Förderung ist jedoch begrenzt. So darf die Summe der für ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gewährten staatlichen Beihilfen einschließlich der hier beschriebenen Forschungszulage einen Betrag von 15 Mio. EUR je Unternehmen und Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nicht überschreiten. Die Bundesregierung plant jedoch im Zuge des Jahressteuergesetzes 2026, die Grenze auf 25 Mio. EUR anzuheben. Das Gesetzgebungsverfahren bleibt abzuwarten.

2. KMU-Bonus: 35 % statt 25 %

Kleine und mittlere Unternehmen erhalten seit dem 28.03.2024 einen erhöhten Fördersatz von 35 % statt 25 % auf die zuvor genannte Bemessungsgrundlage.

3. Neue Gemeinkostenpauschale von 20 %

Für FuE-Vorhaben, die nach dem 31.12.2025 beginnen, dürfen zusätzlich zu direkten Kosten (Personal, Fremdleistungen, Abschreibungen) pauschal 20 % als Gemeinkosten angesetzt werden.

4. Höherer Stundensatz für Eigenleistungen

Der Pauschalsatz für Eigenleistungen eines Einzel- oder Mitunternehmers steigt zum 01.01.2026 von zuvor 70 EUR pro Stunde auf 100 EUR pro Stunde. Dadurch erlangt die Eigenleistung eine deutlich höhere Berücksichtigung. Bei Kapitalgesellschaften findet die 100‑EUR‑Eigenleistungspauschale für angestellte Gesellschafter keine Anwendung. Hier sind stattdessen die tatsächlichen (angemessenen) Lohnkosten der im FuE‑Vorhaben eingesetzten Personen maßgeblich.

5. Auftragsforschung: höhere Anrechenbarkeit

Bei an Dritte vergebenen Forschungsaufträgen steigt der anrechenbare Anteil ab 2026 auf 70 % der Auftragskosten. Dadurch können auch Unternehmen von der Forschungszulage profitieren, die Forschung und Entwicklung nicht selbst durchführen, sondern durch Auftragsforschung einkaufen. Auftragsforschung ist aber u.a. nur in den Fällen als qualifiziertes Entwicklungs- und Forschungsvorhaben anzusehen, in denen der Auftragnehmer seine Geschäftsleitung innerhalb der EU oder des EWR hat.

6. Vier Jahre rückwirkende Beantragung

Unternehmen können die Förderung bis zu vier Jahre rückwirkend beantragen. Die Rückwirkung bezieht sich dabei sowohl auf die Beantragung der Förderfähigkeit bei der BSFZ (Schritt 1) als auch auf die Beantragung der Festsetzung der Forschungszulage bei dem zuständigen Finanzamt (Schritt 2). Dabei ist jedoch die zuvor beschriebene Reihenfolge der Antragstellungen einzuhalten, da die Bescheinigung über die Förderfähigkeit zwingend dem Antrag auf Erteilung der Zulage beizufügen ist. Zu begrüßen ist die Änderung, dass es zur Fristwahrung nun ausreicht, dass der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung (Schritt 1) innerhalb der regulären vierjährigen Festsetzungsfrist bei der BSFZ gestellt wird. Der eigentliche Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage beim Finanzamt muss dann nicht mehr zwingend innerhalb dieser Vier-Jahres-Frist erfolgen. Ist der BSFZ-Antrag fristgerecht gestellt worden, läuft die Festsetzungsfrist aufgrund der neuen Ablaufhemmung nicht ab, bevor über den Antrag durch die BSFZ entschieden wurde. Stattdessen wird sie um zwei Jahre nach dem Kalenderjahr verlängert, in dem die Entscheidung der BSFZ unanfechtbar geworden ist. Damit haben Unternehmen ausreichend Zeit, nach Erhalt der BSFZ-Bescheinigung den Antrag beim Finanzamt zu stellen. Mit der neuen Regelung entfällt das Risiko, dass lange Prüfungszeiten bei der BSFZ zum Fristablauf führen. Dennoch sollte der BSFZ-Antrag so früh wie möglich gestellt werden, um Planungssicherheit zu erlangen und die Förderung zeitnah zu erhalten.

Konkret bedeutet die Rückwirkung: Für das Jahr 2026 können Sie grundsätzlich noch Anträge für die Wirtschaftsjahre ab 2022 stellen. Entscheidend für den Rückwirkungszeitraum ist dabei, in welchem Wirtschaftsjahr die förderfähigen Aufwendungen entstanden sind; nicht wann das FuE-Vorhaben begonnen oder abgeschlossen wurde. Die konkrete Rückwirkung ist aber aufgrund von Besonderheiten in den Verjährungsfristen immer anhand des individuellen Sachverhalts zu prüfen (bspw. Sonderregelungen aufgrund der Covid-Pandemie).

III. Unsere Empfehlung

Wer in Forschung und Entwicklung investiert, investiert in die Zukunft. Doch häufig wird das vorhandene Förderpotenzial noch nicht vollständig ausgeschöpft. Die Forschungszulage setzt genau hier an: Sie entlastet Unternehmen (nachgelagert) finanziell und schafft zusätzliche Möglichkeiten, Innovationen voranzutreiben, Wachstum zu beschleunigen und langfristig wettbewerbsfähig zu bleiben. Prüfen Sie insbesondere, ob Ihre Projekte die FuE-Kriterien erfüllen und nutzen Sie die Forschungszulage als ergänzende Förderung parallel zu anderen Programmen.

IV. Checkliste für Handlungsbedarf

Um zu überprüfen, ob für Sie die Forschungszulage von Bedeutung sein könnte, können folgende Fragen als Orientierung dienen:

  • Führen Sie aktuell Forschungs- und Entwicklungsvorhaben durch oder planen Sie solche Vorhaben, bei denen Sie von den ab 2026 erhöhten Fördermöglichkeiten profitieren könnten?
  • Beziehen sich die Vorhaben auf Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung?
  • Werden/wurden mit den Forschungs- und Entwicklungsvorhaben neue Erkenntnisse oder Fertigkeiten für Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen gewonnen?
  • Sofern Sie bereits Forschungs- und Entwicklungsvorhaben durchgeführt haben: Wurden die dazugehörigen Aufwendungen in den vergangenen vier Jahren (ab dem Wirtschaftsjahr 2022) getätigt und wurde für diese bislang keine Forschungszulage beantragt?

Sofern Sie Forschungs- und Entwicklungsvorhaben durchführen, planen durchzuführen oder bereits durchgeführt haben und Sie mindestens die Fragen 2-3 mit „ja“ beantworten können, lohnt sich eine nähere Überprüfung der Fördermöglichkeiten.

Bei Fragen rund um das Thema Forschungszulage wenden Sie sich gerne an Ihren Pelka Berater, Frau Steuerberaterin Dr. Pia Voß oder Herrn Steuerberater Dr. Leon Reichert.

Mehr zu unserer Expertise in:

Ansprechpersonen

Die richtigen Ansprechpersonen sind immer an Ihrer Seite.

Dr. Pia Voß
Dr. Pia VoßSteuerberaterin, Fachberaterin für internationales Steuerrecht
Dr. Leon Reichert
Dr. Leon ReichertSteuerberater

Kontakt

Sind Sie an einer Beratung zu diesem Thema interessiert? Dann nehmen Sie gern mit uns Kontakt auf.

Relevante Blogartikel

Aktuelles zu § 19a EStG – Neue Möglichkeiten zur Gewährung von Mitarbeiterbeteiligungen

Dr. Fabian Riegler, Melissa Maas

Mitarbeiterbeteiligungen sind insbesondere für Startups ein wichtiges Instrument, um qualifizierte Fachkräfte zu gewinnen und langfristig an ein Unternehmen zu binden. Steuerliche Hürden, allen voran das sogenannte „Dry-Income“-Problem, standen einer attraktiven Ausgestaltung solcher Beteiligungsmodelle jedoch lange Zeit entgegen. Mit § 19a EStG soll die Besteuerung bestimmter Mitarbeiterbeteiligungen zeitlich aufgeschoben und damit eine Liquiditätsbelastung beim Erwerb vermieden werden. Die zwischenzeitlichen Änderungen durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz und das Jahressteuergesetz 2024 haben den Anwendungsbereich der Vorschrift erweitert und insbesondere für Unternehmen in Konzernstrukturen neue Gestaltungsmöglichkeiten geschaffen. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die aktuellen Regelungen und beleuchtet deren Bedeutung für die Praxis.

Neues BMF-Schreiben zur steuerlichen Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen

Anika Brunk, Dr. Leon Reichert

Bereits im November 2025 wurde durch das Bundesministerium für Finanzen ein neues Schreiben mit dem etwas sperrigen Betreff „Steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass in einem Bewirtungsbetrieb als Betriebsausgaben“ veröffentlicht. Dieses BMF-Schreiben vom 19.11.2025 ergänzt bzw. ersetzt aufgrund der Einführung der elektronischen Rechnung die bisherigen Regelungen zur Nachweisführung für den Betriebsausgabenabzug von Bewirtungsaufwendungen.

Pelka und Sozien GmbHRechtsanwaltsgesellschaftSteuerberatungsgesellschaftKaiser-Wilhelm-Ring 3 – 550672 Köln