BMF-Schreiben 2026:
Mehr Klarheit beim Betriebsstättenbegriff im nationalen und internationalen Steuerrecht
I. Einleitung
Mit Schreiben vom 18. Juni 2026 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) umfassende Verwaltungsgrundsätze zum Betriebsstättenbegriff und zur Begründung von Betriebsstätten im nationalen sowie internationalen Steuerrecht veröffentlicht. Die Verwaltungsanweisung konkretisiert die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Betriebsstätte nach § 12 Abgabenordnung (AO) und greift zugleich die Entwicklungen der nationalen Rechtsprechung sowie die Auslegung des Betriebsstättenbegriffs im internationalen Steuerrecht, insbesondere im Lichte des OECD-Musterabkommens, auf.
Vor dem Hintergrund zunehmender grenzüberschreitender Geschäftstätigkeiten und neuer Arbeitsformen kommt den dargestellten Grundsätzen erhebliche praktische Bedeutung für Unternehmen und Berater zu. Denn das Vorliegen einer Betriebsstätte ist insbesondere entscheidend für die Beurteilung, ob, wo und in welchem Umfang ein Unternehmen in Deutschland steuerpflichtig ist.
II. Voraussetzungen einer (innerstaatlichen) Betriebsstätte i.S.v. § 12 AO
Gemäß § 12 S. 1 AO wird definiert, dass „jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient“ eine Betriebsstätte darstellt. Das BMF-Schreiben hebt ausdrücklich hervor, dass jedes Tatbestandsmerkmal eigenständig erfüllt sein muss. Erst anschließend erfolgt eine Gesamtwürdigung der Merkmale.
Die Legaldefinition wird durch die Regelbeispiele des § 12 S. 2 AO ergänzt. Dazu zählen insbesondere:
- die Stätte der Geschäftsleitung,
- Zweigniederlassungen,
- Geschäftsstellen,
- Fabrikations- und Werkstätten,
- Warenlager,
- Einkaufs- und Verkaufsstellen,
- Bergwerke, Steinbrüche und ähnliche Stätten der Rohstoffgewinnung,
- Bauausführungen und Montagen von bestimmter Dauer.
Die Aufzählung besitzt lediglich beispielhaften Charakter und erweitert den Grundtatbestand nicht.
Die Annahme einer Betriebsstätte gem. § 12 S. 1 AO setzt nach ständiger Rechtsprechung folgende Merkmale voraus:
1. Geschäftseinrichtung oder Anlage
Als Geschäftseinrichtung oder Anlage gilt jeder körperliche Gegenstand, der der Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit dient. Hierunter fallen insbesondere Räumlichkeiten wie Fabrikationsstätten, Werkstätten oder Warenlager und technische Anlagen, beispielsweise Maschinen, Automaten, Windkraftanlagen oder Pipelines. Unter bestimmten Umständen kann bereits ein räumlich abgegrenzter Arbeitsbereich, etwa eine Büroecke mit Schreibtisch und Aktenschrank, die Voraussetzungen einer Geschäftseinrichtung erfüllen.
2. Örtliche und zeitliche Festigkeit
Die Geschäftseinrichtung oder Anlage muss zudem eine feste Beziehung zur Erdoberfläche aufweisen. Hierfür genügt grundsätzlich, dass sie sich dauerhaft an demselben geografischen Ort befindet.
Zudem ist eine gewisse zeitliche Beständigkeit erforderlich. Eine hinreichende zeitliche Festigkeit liegt regelmäßig vor, wenn die Geschäftseinrichtung oder Anlage mindestens sechs Monate an einem Ort besteht oder von vornherein für einen solchen Zeitraum bestimmt ist.
3. Unmittelbares Dienen der Unternehmenstätigkeit
Die örtlich und zeitlich feste Geschäftseinrichtung muss der unternehmerischen Tätigkeit dienen. Dies setzt voraus, dass ihre Nutzung die Ausübung oder Förderung einer eigenen unternehmerischen Tätigkeit ermöglicht.
Darüber hinaus muss die Tätigkeit mit dem Ort der Geschäftseinrichtung räumlich und zeitlich verbunden sein. Eine räumliche Verwurzelung kann insbesondere vorliegen, wenn dem Unternehmen ein exklusiv nutzbarer Bereich innerhalb der Einrichtung zur Verfügung steht. Eine zeitliche Verwurzelung ist gegeben, wenn die Nutzung der Geschäftseinrichtung auf einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten angelegt ist; fehlt diese Dauerhaftigkeit von vornherein, liegt regelmäßig keine Betriebsstätte vor.
4. Verfügungsmacht
Maßgebliches Kriterium ist eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht. Hierfür ist es grundsätzlich erforderlich, dass das Unternehmen eine Rechtsposition an der Geschäftseinrichtung oder Anlage innehat, die ihm nicht ohne Weiteres entzogen oder gegen seinen Willen verändert werden kann („selbständiger Nutzungsanspruch“).
Das Unternehmen muss dabei die Geschäftseinrichtung oder Anlage jederzeit nutzen können. Einer vertraglichen Vereinbarung bedarf es ausdrücklich nicht.
Besonders beim „Desk-Sharing“, bei dem mehrere Unternehmer dieselben Räumlichkeiten nutzen, ergeben sich Abgrenzungsfragen.
III. Verhältnis zum abkommensrechtlichen Betriebstättenbegriff nach Art. 5 OECD-MA
Das Verhältnis zwischen innerstaatlichem und abkommensrechtlichem Betriebstättenbegriff folgt nach der ausdrücklichen Klarstellung des BMF einer zweistufigen Prüfung. Zunächst ist festzustellen, ob nach deutschem Recht eine Betriebsstätte im Sinne des § 12 AO vorliegt. Erst in einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob ein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen das deutsche Besteuerungsrecht beschränkt und hierfür eine Betriebsstätte im Sinne des Art. 5 OECD-Musterabkommen voraussetzt. Im Wesentlichen stimmen die innerstaatlichen und abkommensrechtlichen Auslegungen des Betriebsstättenbegriffs überein.
Der Betriebsstättenbegriff des § 12 AO ist gegenüber Art. 5 Abs. 1 OECD-MA etwas weiter gefasst. Während das Abkommensrecht eine feste Geschäftseinrichtung voraussetzt, durch welche die unternehmerische Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird, genügt nach innerstaatlichem Recht bereits das Vorhandensein einer festen Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit des Unternehmens dient. Entscheidend ist insoweit nicht die tatsächliche Nutzung, sondern die objektive Eignung der Einrichtung zur Förderung des Unternehmenszwecks.
Ein weiterer Unterschied besteht hinsichtlich der Betriebsstättenausnahmen des Art. 5 OECD-MA. Demnach liegt beispielsweise abkommensrechtlich keine Betriebsstätte vor, wenn lediglich Tätigkeiten vorbereitender Art oder Hilfstätigkeiten ausgeübt werden.
IV. Einzelfälle aus dem BMF-Schreiben
1. Home-Office
Die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers durch Arbeitnehmer führt regelmäßig nicht zu einer Betriebsstätte des Arbeitgebers, weil diesem die erforderliche Verfügungsmacht über die Räumlichkeiten fehlt. Anders kann dies bei Geschäftsleitungsfunktionen oder besonderen Nutzungsvereinbarungen zu beurteilen sein. In diesen Fällen zieht es die Finanzverwaltung in Betracht, eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte i.S.v. § 12 S. 2 Nr. 1 i.V.m. § 10 AO zu begründen.
Das BMF orientiert sich insoweit an den Ausführungen zu Art. 5 OECD-MA, indem eine Home-Office-Betriebsstätte angenommen wird, wenn der betreffende Arbeitnehmer mehr als 50 % seiner Tätigkeit aus dem Home-Office ausführt und ein geschäftlicher Grund hierfür gegeben ist (vgl. Tz. 44.8 OECD-MK).
2. Influencer
Unterhält ein Influencer Räumlichkeiten, in denen er Audio-, Bild- oder audiovisuelle Inhalte plant, produziert, bearbeitet oder veröffentlicht, handelt es sich regelmäßig um feste Geschäftseinrichtungen, die seinem Unternehmen dienen und in denen er seine geschäftliche Tätigkeit ausübt. Solche Räumlichkeiten können daher eine Betriebsstätte im Sinne des § 12 S. 1 AO beziehungsweise im grenzüberschreitenden Kontext nach Art. 5 Abs. 1 OECD-MA begründen.
Demgegenüber stellen Orte, die lediglich vorübergehend und nicht dauerhaft oder regelmäßig genutzt werden – etwa als Kulisse für einzelne Aufnahmen –, mangels ausreichender zeitlicher Verfestigung grundsätzlich keine Geschäftseinrichtung und damit keine Betriebsstätte dar.
3. Weitere Einzelfälle
Ferner enthält das BMF-Schreiben Ausführungen zu weiteren Einzelfallkonstellationen, insbesondere zu Kinderzimmern, Tätigwerden in fremden Räumen, Marktständen, Schiffen sowie Dienstleistungs- und Managementgesellschaften und Personalgestellungen.
V. Rechtsfolgen
Die Betriebsstätte dient der räumlichen Zuordnung von Einkünften und nimmt damit eine zentrale Funktion im Steuerrecht ein. Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen kann das Vorliegen einer ausländischen Betriebsstätte dazu führen, dass die hierdurch erzielten Einkünfte als ausländische Einkünfte im Sinne des § 34d EStG qualifiziert werden. Bei beschränkt Steuerpflichtigen begründet eine inländische Betriebsstätte regelmäßig inländische Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG und damit eine Steuerpflicht in Deutschland.
Besondere Bedeutung kommt der Betriebsstätte im Gewerbesteuerrecht zu. Sie ist maßgeblich für die Begründung der Gewerbesteuerpflicht und bildet zugleich die Grundlage für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags nach §§ 28 ff. GewStG. Unterhält ein Unternehmen mehrere Betriebsstätten, wird der Gewerbesteuermessbetrag auf die beteiligten Gemeinden verteilt. Auf diese Weise erfolgt die kommunale Besteuerung entsprechend der wirtschaftlichen Präsenz des Unternehmens an den jeweiligen Standorten.
VI. Anwendungsregelungen
Soweit das BMF-Schreiben vom 24. Dezember 1999 (BStBl. I 1999, S. 1076), zuletzt geändert durch das BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2016 (BStBl. I 2017, S. 182), Ausführungen zum Betriebsstättenbegriff sowie zur Begründung von Betriebsstätten im nationalen und internationalen Steuerrecht enthält, wird es durch das BMF-Schreiben vom 18. Juni 2026 ersetzt und aufgehoben. Die Grundsätze des aktualisierten BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Sollten Sie Fragen zum Vorliegen einer Betriebsstätte und den sich daraus ergebenden Folgen haben, wenden Sie sich gerne an Ihren Pelka-Berater oder Herrn Robin Schuh.












