Reform des Stiftungsrechts – Die zentralen Punkte der gesetzlichen Neuregelungen und ihre Bedeutung für Stiftungen
Mit Verabschiedung des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes durch den Bundestag und Bundesrat am 24. und 25.6.2021 und dessen Verkündung am 22.7.2021 (BGBl. I S. 2947), schafft der Gesetzgeber im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nun bundeseinheitliche Rechtsvorschriften für rechtsfähige Stiftungen. Bisher wurde das Stiftungsrecht im Vergleich dazu partiell im BGB, weitestgehend aber in teilweise sehr unterschiedlichen Landesstiftungsgesetzen geregelt. Die Stiftungsrechtsreform führt nun einerseits zu einer Rechtsvereinheitlichung und wird andererseits Unterschiede zwischen den Bundesländern im Hinblick auf die Ausübung der Stiftungsaufsicht abbauen. Die neuen Vorschriften sind zwar erstmalig am 1.7.2023 anwendbar, entfalten aber gleichwohl bereits jetzt eine Art Vorwirkung und können die Anpassung von Satzungen bereits bestehender Stiftungen erforderlich machen. Betroffen von der Reform sind ca. 23.000 Stiftungen, wovon mehr als 90% gemeinnützige Zwecke verfolgen. Der nachfolgende Beitrag fasst die wesentlichen Eckpunkte der Reform zusammen.
I. Hintergrund
Das Stiftungszivilrecht, welches die Entstehung und die Verfassung einer rechtsfähigen Stiftung regelt, wird bisher einerseits noch in den §§ 80 ff. BGB a.F. und anderseits in den Stiftungsgesetzen der Bundesländer geregelt. Aufgrund dieser Aufspaltung traten bisweilen unterschiedliche Streitfragen und Rechtsunsicherheiten auf. So war bspw. in Teilen unklar, welche Vorgaben in den Landesstiftungsgesetzen durch eine bereits vorhandene bundesgesetzliche Regelung im BGB suspendiert werden. Zudem wichen die Vorschiften zwischen den Landesstiftungsgesetzen selbst voneinander ab. Darüber hinaus waren auch Unterschiede hinsichtlich der Praxis der jeweiligen Aufsichtsbehörden in der Rechtsauslegung und -anwendung erkennbar.
Mit der Neufassung der §§ 80 ff. BGB soll jedenfalls den bisher bestehenden Unterschieden entgegengewirkt werden, indem das Stiftungszivilrecht künftig auf Bundesebene im BGB vereinheitlicht wird. Aus bislang neun Paragraphen des BGB werden nunmehr 36. Darunter fallen sowohl die Neufassung bereits bestehender als auch die Einführung gänzlich neuer Bestimmungen. Die neuen Vorschriften geben dabei der bereits gelebten Praxis ein gesetzliches Fundament und werden das Stiftungsrecht konkretisieren oder erweitern. Der Gesetzgeber geht ausweislich der Gesetzesmaterialien selbst davon aus, dass die neuen Regelungen das größtenteils schon heute geltende Stiftungszivilrecht wiedergeben und bekunden.
Zwar tritt das neue Gesetz erst mit Wirkung ab dem 1.7.2023 in Kraft. Die neuen Vorschriften enthalten aber in Teilen Vorgaben, die es zum einen notwendig werden lassen, Satzungen bereits bestehender Stiftungen auf Anpassungsbedarf hin zu überprüfen. Ein Augenmerk sollte insbesondere darauf gelegt werden, inwieweit Satzungen Regelungen zu
- Satzungsänderungen,
- Vorgaben zum Erhalt und zur Verwaltung des Stiftungsvermögens,
- neben dem Vorstand bestehenden Organen sowie
- der Fassung von Beschlüssen
enthalten. Hierzu ergeben sich ab 01.07.2023 erhebliche Änderungen, auf die sich nicht früh genug eingestellt werden kann und sollte.
Zum anderen spiegeln die neuen Regelungen in Teilen bereits geltendes oder jedenfalls praktiziertes Recht wider, weshalb deren Sinn und Zweck, wie sie in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommt, bereits heute für die Auslegung der zurzeit noch geltenden Vorschriften herangezogen werden können.
II. Inkrafttreten des neuen Rechts
Um den bestehenden Stiftungen ausreichend Zeit zu geben, etwaige erforderliche Angleichungen ihrer Satzungen vorzunehmen, und den Bundesländern eine Überarbeitung ihrer Landesstiftungsgesetze vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung im BGB zu gewähren, tritt das neue Stiftungsrecht erst zum 1.7.2023 in Kraft. Bereits bestehende Stiftungen sollten dennoch zeitnah eine Prüfung des Änderungsbedarfes vornehmen, da Satzungsanpassungen grundsätzlich die Genehmigung der zuständigen Stiftungsbehörde erfordern und unter den gegebenen Umständen mit einer längeren Bearbeitungsdauer zu rechnen ist.
Das Reformgesetz sieht für bereits bestehende Stiftungen keine Übergangsregelungen vor. In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass Satzungen, die von den ab dem 1.7.2023 geltenden Regelungen abweichen, nicht nichtig werden, sondern Bestandsschutz genießen. Stiftungsbehörden sollten Stiftungsorganen in diesen Fällen die Möglichkeit zu Satzungsänderungen – unter den dann geltenden Bestimmungen – einräumen. Zu empfehlen ist allerdings, Satzungen jetzt zu überprüfen und in Abstimmung mit den Aufsichtsbehörden eine Überarbeitung zeitnah, ggf. noch vor dem 1.7.2023, anzustreben. Denn Anpassungen sind einerseits nach dem 1.7.2023 nur noch unter den Voraussetzungen der §§ 85, 85a BGB n.F. möglich. Andererseits enthalten die neuen Bestimmungen in Teilen die Möglichkeit, durch anderslautende Satzungsregelungen von gesetzlichen Vorgaben zulässigerweise abzuweichen (sog. Öffnungsklauseln). Die Inanspruchnahme einer Öffnungsklausel ist aber z.B. bezogen auf die Ausgestaltung einer Hybridstiftung (siehe IV. 1.) nur im Rahmen des sog. Stiftungsgeschäfts, demnach bei Errichtung der Stiftung, möglich. Möchten Bestandsstiftungen von jenen Öffnungsklauseln Gebrauch machen, hätten sie hierzu theoretisch nicht mehr die Möglichkeit, da ihr Stiftungsgeschäft längst vollzogen wurde. Aber auch hier wird die Auffassung vertreten, auf Basis der noch geltenden Landesstiftungsgesetze und in Abstimmung mit den Behörden auch diesbezüglich Satzungsanpassungen durchführen zu können, nolens volens aber nur noch bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts.
Bestandsstiftungen sollten daher
- die bisherigen den neuen Regelungen gegenüberstellen und Abweichungen ermitteln sowie
- prüfen, ob daraus zwingende oder (empfehlenswerte) freiwillige Änderungen der Stiftungssatzung erforderlich werden oder geboten erscheinen.
Eine notwendige Ergänzung der Satzung könnte bspw. daraus folgen, dass ausgewählte Geschäftsführungsaufgaben einem anderen Gremium als dem Vorstand übertragen wurden, dies aber bisher in der Satzung nicht verankert worden ist, künftig aber einer Aufnahme in die Satzung nach § 84 Abs. 3 BGB n.F. bedarf (hierzu V.1.). Daneben könnte es empfehlenswert sein, für den Vorstand oder einen Stiftungsrat in der Satzung eine Ermächtigungsgrundlage für künftige Satzungsänderungen aufzunehmen, die von den engen Vorgaben des § 85 Abs. 1 bis 3 BGB n.F. abweichen (hierzu VI.1.), oder die Haftung für Pflichtverletzungen von Organmitgliedern, die ehrenamtlich tätig sind und unter § 31a BGB fallen, auszudehnen (hierzu V.2.).
III. Änderungen in der Stiftungsorganisation
1. Begriff der Stiftung
§ 80 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F. nimmt eine Legaldefinition des Begriffs „Stiftung“ vor. Eine solche gab es bislang nicht. Diese Definition hat den Zweck, den Begriff der Stiftung sowohl für den Stifter selbst als auch für die Stiftungen als juristische Personen verständlicher zu machen. Danach ist eine Stiftung eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person.
Eine Stiftung gehört somit nur sich selbst. Sie hat – im Vergleich zu einer Personen- oder Kapitalgesellschaft – weder Gesellschafter bzw. Anteilseigner noch – wie ein Verein – Mitglieder. Die Möglichkeit, Gewinne zu entnehmen oder auszuschütten, besteht nicht. Gleichwohl können Stiftungen Personen oder Personengruppen im Rahmen ihrer Zweckverfolgung Zuwendungen zukommen lassen. Der Kreis der begünstigten Personen wird Destinatäre genannt.
2. Stiftungsgeschäft
§ 81 Abs. 1 BGB n.F. enthält die Pflichtangaben zum sog. Stiftungsgeschäft. Bei dem Stiftungsgeschäft handelt es sich um die Willenserklärung des Stifters, eine Stiftung zu errichten und diese mit einem für die Erfüllung des Stiftungszwecks erforderlichen Vermögen auszustatten. Ausgestaltet werden kann eine Stiftung als sog. Ewigkeitsstiftung, die auf unbestimmte Zeit errichtet wird und den gesetzlichen Grundfall bildet, wie auch als sog. Verbrauchsstiftung, die auf bestimmte Zeit errichtet wird, innerhalb derer das Vermögen zur Erfüllung ihres Zwecks zu verbrauchen ist.
Das Stiftungsgeschäft fordert die Errichtung einer Stiftungssatzung. Die Satzung muss mindestens Angaben über den Zweck, den Namen, den Sitz und die Bildung des Vorstands enthalten. Weitergehende Regelungen, die über den gesetzlich geforderten Mindestinhalt hinausgehen, sind möglich. Hierdurch soll dem Stifter ausreichend Freiraum eingeräumt werden, seine Vorstellungen und Ideen über die Tätigkeit der Stiftung einfließen lassen zu können und seinen Stifterwillen in der gebotenen Ausführlichkeit zu bekunden (sog. Satzungsautonomie).
Neben der Errichtung der Satzung muss der Stifter im Stiftungsgeschäft der Stiftung Vermögen zur Erfüllung des Stiftungszwecks widmen (gewidmetes Vermögen). Dieses Vermögen hat der Stifter nach Anerkennung der Stiftung durch die zuständige Stiftungsbehörde gemäß § 82a BGB n.F. auf die Stiftung zu übertragen. Es steht dem Stifter anschließend endgültig nicht mehr zur freien Verfügung und geht ins Eigentum der Stiftung über.
Durch § 81 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB n.F. werden die gesetzlichen Anforderungen an eine Verbrauchsstiftung konkretisiert. Eine Verbrauchsstiftung ist im Vergleich zu einer Ewigkeitsstiftung nicht auf einen zeitlich unbegrenzten Fortbestand ausgerichtet. Für eine Verbrauchsstiftung ist die Zeit festzulegen, für die eine solche Stiftung errichtet werden soll (§ 81 Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F.). Als Mindestdauer gelten nach § 82 Satz 2 BGB n.F. zehn Jahre. Die Satzung muss ferner Bestimmungen zur Verwendung des Stiftungsvermögens enthalten, die die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks und den vollständigen Verbrauch des Stiftungsvermögens innerhalb der Zeit, für welche die Stiftung errichtet wird, gesichert erscheinen lassen (§ 81 Abs. 2 Nr. 2 BGB n.F.). Es soll vermieden werden, dass der Zweck schon nach kurzer Zeit des Bestehens der Stiftung nicht mehr wirksam verfolgt werden kann, weil das Vermögen bereits kurze Zeit nach der Errichtung aufgebraucht wurde. Nach der Gesetzesbegründung erscheint eine nachhaltige Zweckerfüllung regelmäßig auch dann nicht gesichert, wenn der Großteil des Stiftungsvermögens erst kurz vor Ablauf der für die Stiftung vorgesehenen Lebensdauer für die Zweckerfüllung verbraucht wird.
Hinweis:
Bei der Satzungsgestaltung einer Verbrauchsstiftung ist insbesondere ein Augenmerk auf die Darstellung des Zwecks und der hierfür im Zeitablauf benötigten und zu verbrauchenden Mittel zu legen. Der Prognose, ob das Vermögen zu Erfüllung des Stiftungszwecks während des gesamten Zeitraums ausreicht und verbraucht wird, kommt hier eine wesentliche Bedeutung zu. Eine positive Prognose ist Voraussetzung für die Anerkennung einer Stiftung durch die zuständige Stiftungsbehörde.
§ 81 Abs. 3 BGB n.F. dient der Klarstellung hinsichtlich der formellen Anforderungen an das Stiftungsgeschäft. Dieses bedarf lediglich der schriftlichen Form. Strengere Anforderungen, z.B. die Formerfordernisse für Verträge über Grundstücke (§ 311b Abs. 1 BGB) oder die Übertragung von GmbH-Anteilen (§ 15 GmbHG), sollen grundsätzlich keine Anwendung finden. Eine notarielle Beurkundung ist somit – auch bei gewidmetem Vermögen in Gestalt von Grundbesitz oder GmbH-Anteilen – nicht zwingend erforderlich. Soll die Errichtung der Stiftung dagegen von Todes wegen – bspw. auf Basis eines öffentlichen Testaments – erfolgen oder ist die Übertragung eines Grundstücks auf die Stiftung im Stiftungsgeschäft vorgesehen, ist die Beteiligung eines Notars hingegen unerlässlich.
Hinweis:
Auch künftig wird es nicht möglich sein, Stiftungen auf Zeit zu gründen, bei denen das Stiftungsvermögen nach Ablauf eines bestimmten Zeitraumes wieder an den Stifter zurück- oder einen Dritten fällt. Aus Sicht des Gesetzgebers fehlt es bei diesen Stiftungen an der für die Stiftung typischen dauerhaften Verbindung zwischen Zweck und Vermögen, die die Schaffung des selbständigen Rechtssubjekts Stiftung und die Kosten für die staatliche Aufsicht zum Schutz der Stiftung rechtfertigen. Demgegenüber wird gleichwohl im Schrifttum die Ansicht vertreten, dass die Errichtung einer Stiftung für einen überschaubaren Zeitraum, bei dem die Zeitdauer von der Erreichung eines (zeitlich nicht im Vorfeld definierten) Zwecks abhängt, zulässig sei. Als Praxisbeispiel kommt die Errichtung einer Stiftung zur Sanierung eines Denkmals in Betracht, die mit Zweckerreichung aufzulösen ist.
3. Stifterwille
Mit § 83 Abs. 2 BGB n.F. wird die Maßgeblichkeit des ursprünglichen Stifterwillens statuiert und dessen Bedeutung deutlich hervorgehoben. Demnach haben sowohl die Stiftungsorgane als auch die Stiftungsaufsichtsbehörden den Willen des Stifters, oder hilfsweise den mutmaßlichen Stifterwillen, der bei der Errichtung der Stiftung zum Ausdruck gekommen ist, stets zu beachten. Der ursprüngliche und im Stiftungsgeschäft manifestierte Wille des Stifters als Maß aller Dinge wird somit nochmals klarstellend im Gesetz hervorgehoben und entspricht der bisherigen Rechtslage. Überlegungen, wonach einer Stifterin oder einem Stifter zu Lebzeiten noch eine autonome Einflussmöglichkeit auf die Stiftung und deren Zweck eingeräumt werden sollte, konnten sich im Gesetzgebungsverfahren nicht durchsetzen. Die Satzung bildet den Handlungsrahmen der Tätigkeit von Vorstand und daneben bestehenden Organen, in Form eines Stifterrats oder eines Kuratoriums o.ä.
Hinweis:
Die ausreichende Dokumentation des Stifterwillens bei der Errichtung einer Stiftung ist geboten, um späteren Unklarheiten vorzubeugen. Hierbei ist nicht zwingend erforderlich, ihn in der Satzung zu manifestieren. Eine Verankerung in neben der Satzung stehenden Dokumenten ist gleichfalls möglich.
Die Maßgeblichkeit des ursprünglichen Stifterwillens bedeutet hingegen nicht, dass durch den Zeitlauf notwendig gewordene Anpassungen nicht vorgenommen werden können. Vielmehr geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Stifter zwar an seinem historischen Ausgangswillen festhalten will, notwendig gewordene Anpassungen zur Sicherstellung der Stiftungsexistenz auf Dauer aber im Regelfall von ihm gewünscht und erforderliche Korrekturen möglich sein sollen (hierzu näher unter V. 1.).
IV. Änderungen beim Stiftungsvermögen
1. Unterscheidung von Grundstockvermögen und sonstigem Vermögen
Das Stiftungsvermögen wird von den §§ 80 ff. BGB a.F. bisher nur sehr knapp behandelt. Die jeweiligen Landesstiftungsgesetze formulieren zudem ebenfalls nur den stiftungsrechtlichen Grundsatz, nach dem das Stiftungsvermögen dauerhaft zu erhalten ist, ohne diesen jedoch weiter zu konkretisieren. Hilfreich und von Bedeutung wird daher künftig die grundlegende gesetzliche Ordnung des Stiftungsvermögens und dessen Verwaltung in § 83b und § 83c BGB n.F. sein.
Unter dem Begriff des Stiftungsvermögens wird zunächst das gesamte Vermögen einer Stiftung verstanden. Es setzt sich aus verschiedenen Vermögensmassen zusammen. Begrifflich wird gem. § 83b Abs. 1 BGB n.F. zwischen den beiden Vermögensmassen „Grundstockvermögen“ und „sonstigem Vermögen“ unterschieden. Das Grundstockvermögen besteht aus denjenigen Vermögenswerten, die von der Stiftung nicht verbraucht werden dürfen. Es bildet somit das materielle Fundament der Stiftung und generiert Erträge, aus denen die Stiftungstätigkeit finanziert wird. Das Grundstockvermögen setzt sich nach § 83b Abs. 2 BGB n.F. aus dem der Stiftung bei Errichtung gewidmeten Vermögen, nachträglichen Zustiftungen (Übertragung von Vermögenswerten auf die Stiftung, zum Verbleib als Aufstockung des Grundstockvermögens) und von der Stiftung selbst dazu bestimmtem Vermögen zusammen. Im Vergleich dazu besteht das sonstige Vermögen hauptsächlich aus den laufenden Erträgen. Nach der Gesetzesbegründung ist bspw. für die Prognose, ob die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint, nur das Grundstockvermögen der Stiftung maßgeblich.
Damit eine Stiftung ihren Zweck dauerhaft und nachhaltig erfüllen kann, ist das Grundstockvermögen dauerhaft und ungeschmälert zu erhalten. In welcher Form dies geschehen soll bzw. woran ein dauerhafter und ungeschmälerter Erhalt gemessen wird, wurde vom Gesetzgeber nicht weiter ausgeführt. In Betracht kommen ein gegenständlicher (bspw. bei Errichtung einer Stiftung unter Zuführung eines Grundstücks), ein nominaler oder ein realer Werterhalt. Der Gesetzgeber hat hier bewusst keine Vorgaben geschaffen. Maßgeblich ist vielmehr der Wille des Stifters, wie er zur Zeit der Stiftungserrichtung bestand und idealerweise in der Satzung der Stiftung oder einem Konzept zur Kapitalerhaltung niedergelegt ist.
Hinweis:
Das Verfassen eines Kapitalerhaltungskonzeptes ist einerseits sinnvoll, um späteren Schwierigkeiten beim Erforschen des Stifterwillens und daraus erwachsenden Diskussionen mit der Stiftungsaufsicht vorzubeugen. Andererseits wird hierdurch auch ein Rahmen für die Organe einer Stiftung geschaffen, die mit der Verwaltung des Grundstockvermögens befasst sind. Das Treffen von Anlageentscheidungen auf der Basis einer Grundlage ist in der aktuell noch immer andauernden Niedrigzinsphase umso bedeutender.
Ewigkeitsstiftungen können über Grundstockvermögen und sonstiges Vermögen verfügen. Demgegenüber besteht das Stiftungsvermögen einer Verbrauchsstiftung nur aus sonstigem Vermögen, welches nicht dazu verpflichtet, dauerhaft und ungeschmälert erhalten zu werden.
Erstmals räumt § 83b Abs. 3 BGB n.F. dem Stifter die Möglichkeit ein, im Stiftungsgeschäft einer Ewigkeitsstiftung einen Teil des Vermögens als (verbrauchbares) sonstiges Vermögen auszuweisen. Geschaffen wird hierdurch eine sog. Hybridstiftung, welche die Merkmale einer Ewigkeitsstiftung einerseits mit denen einer Verbrauchsstiftung andererseits kombiniert.
Hinweis:
Für Stiftungen, die ihren Zweck nicht mehr nachhaltig verfolgen können, besteht die Möglichkeit, sich durch Satzungsänderung von einer Ewigkeits- zu einer Verbrauchsstiftung zu wandeln. Das dauerhaft und ungeschmälert zu erhaltende Grundstockvermögen wird in diesem Fall zu sonstigem (verbrauchbaren) Vermögen.
2. Umschichtungsgewinne
Gesetzlich verankert wird künftig die Behandlung von Umschichtungsgewinnen. Unter Umschichtungsgewinnen werden alle Gewinne verstanden, die aus der Veräußerung von Stiftungsvermögen stammen. Veräußert bspw. eine Stiftung Aktien des Grundstockvermögens zu einem höheren Preis als sie für deren Anschaffung ausgegeben hat, erzielt sie hiernach einen Umschichtungsgewinn.
§ 83c Abs. 1 Satz 3 BGB n.F. stellt in diesem Zusammenhang nun klar, dass Gewinne aus der Umschichtung des Grundstockvermögens zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden dürfen, aber nicht müssen. Etwas anderes gilt hingegen im Falle einer anderslautenden Satzungsregelung. Es ist somit möglich, den Umgang mit Umschichtungsgewinnen durch eine Vorschrift in der Satzung vorzugeben. So könnte bspw. eine Formulierung derart ausgestaltet werden, dass nur ein positiver Saldo aus den Umschichtungsergebnissen für die Verwirklichung des Stiftungszwecks verwendet werden kann und eine Verwendung von Umschichtungsergebnissen für Satzungszwecke überhaupt nur zulässig ist, wenn Verluste früherer Jahre im Vorfeld ausgeglichen wurden.
Hinweis:
§ 83c Abs. 1 Satz 3 BGB n.F. ist insbesondere im Lichte der steuerlichen Anforderungen gemeinnützig tätiger Stiftungen zu sehen. Nach den Vorgaben der Abgabenordnung (AO) unterliegen die erwirtschafteten Mittel einer steuerbegünstigten Stiftung dem sog. Gebot der zeitnahen Mittelverwendung (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO). Von diesem Gebot wurden unter steuerlichen Gesichtspunkten Umschichtungsgewinne ausgenommen (AEAO Nr. 32 zu § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO). § 83c Abs. 1 BGB entspricht somit der bereits gängigen steuerlichen Praxis, nach der ein Wahlrecht bestand, die Umschichtungsgewinne bspw. dem zu erhaltenden Grundstockvermögen zu widmen oder sie für (steuer-begünstigte) Zwecke zeitnah zu verausgaben.
Weiter besteht nach § 83c Abs. 2 BGB n.F. die Möglichkeit, qua Satzung einen vorübergehenden und teilweisen Verbrauch des Grundstockvermögens zuzulassen und somit das Gebot des ungeschmälerten Erhalts des Grundstockvermögens partiell zu durchbrechen. Vorausgesetzt wird aber, dass der verbrauchte Teil zeitnah wieder dem Grundstockvermögen zugeführt wird. Eine solche Satzungsbestimmung soll es den Stiftungsorganen erlauben, zur Finanzierung größerer Projekte Grundstockvermögen zu verbrauchen, wenn es in den Folgejahren wieder aufgefüllt wird, was die Flexibilität der Stiftung bei derartigen Förderprojekten erheblich vergrößert.
Hinweis:
Vorgaben in der Satzung für den Umgang mit Umschichtungsgewinnen oder die Eröffnung der Möglichkeit, einen Teil des Grundstockvermögens verbrauchen zu können, haben unbedingt unter Beachtung und Einbezug eines Kapitalerhaltungskonzeptes zu erfolgen. Andernfalls besteht das Risiko, inkongruente und nicht aufeinander abgestimmte Regelungen zu schaffen.
V. Änderungen auf Ebene der Stiftungsorgane
1. Weitere Organe neben dem Vorstand
Nach § 84 Abs. 1 BGB n.F. muss eine Stiftung zwingend einen Vorstand als obligatorisches Organ haben. Er führt die Geschäfte und vertritt die Stiftung im Rechtsverkehr (§ 84 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 BGB n.F.). Das Gesetz eröffnet aber ausdrücklich die Möglichkeit, weitere Organe neben dem Vorstand zu installieren (§ 84 Abs. 4 BGB n.F.). Dies stellt ebenfalls eine bislang nicht dagewesene Neuerung des Stiftungszivilrechts dar, obgleich die Schaffung weiterer Organe durch die Satzung in der Praxis auch bisher schon üblich und zulässig war. In Betracht kommt bspw. die Einrichtung eines Stiftungsrats. Die Bildung eines zusätzlichen Organs wie auch die Beschreibung seiner Aufgaben und Befugnisse müssen aber in der Stiftungssatzung niedergelegt sein. Als Aufgaben und Befugnisse kommen bspw. die Überwachung des Vorstands, die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstands, die Feststellung einer Jahresrechnung oder die Erteilung der Zustimmung zu bestimmten Geschäften in Betracht. Einem weiteren Organ könnten bspw. auch partielle Geschäftsführungsaufgaben übertragen und die Vertretungsmacht des Vorstands beschränkt werden (§ 84 Abs. 3 BGB n.F.)
Hinweis:
Stiftungen, die neben dem Vorstand über weitere Organe verfügen, sollten ihre Satzungen auf Anpassungsbedarf hin überprüfen. Sofern entweder die über den Vorstand hinausgehenden Organe oder deren Aufgaben und Befugnisse in der Satzung nicht benannt oder nicht ausreichend sind, sind Ergänzungen vorzunehmen.
2. Haftung
Haftungsfragen sind vielschichtig. Nach § 31 BGB (einer Bestimmung aus dem Vereinsrecht) i.V.m. § 86 Satz 1 BGB a.F. bzw. § 84 Abs. 5 BGB n.F. haftet eine Stiftung für Schäden, die ihre Organe bzw. ein Mitglied ihres Organs einem Dritten zufügen. Daneben haften Mitglieder eines Organs, z.B. des Vorstands, im Weiteren gegenüber der Stiftung (sog. Binnenhaftung) sowie gegenüber Dritten (sog. Außenhaftung).
Gegenüber der Stiftung haften Mitglieder eines Organs wegen Pflichtverletzungen grundsätzlich unbeschränkt. Gem. § 84a Abs. 1 BGB n.F. kann die Haftung in der Satzung – z.B. bereits bei Errichtung der Stiftung oder durch eine nachträgliche Satzungsänderung – aber beschränkt werden. Ein Haftungsausschluss kommt z.B. bei einfacher Fahrlässigkeit in Betracht.
Sind Organmitglieder unentgeltlich tätig oder liegt deren Vergütung nicht oberhalb von EUR 840 p.a., stellt § 84a Abs. 3 BGB n.F. im Weiteren eine gesetzliche Haftungserleichterung auf. Unter entsprechender Anwendung von § 31a BGB kommt in diesen Fällen grundsätzlich nur eine persönliche Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit in Betracht. Es besteht allerdings künftig die Möglichkeit, diese Haftungserleichterung in der Satzung durch eine abweichende Regelung zu beschränken oder auszuschließen (§ 84a Abs. 3 Satz 2 BGB). Diese Möglichkeit zur Abbedingung von § 31a BGB war bislang umstritten. Aus Sicht des Gesetzgebers kann der Ausschluss der Haftungserleichterung in den Fällen sinnvoll sein, in denen für Schäden, die durch Organe verursacht wurden, ein Versicherungsschutz (z.B. in Form einer D&O-Versicherung o.ä.) besteht. Die Stiftung kann sich dann durch Inanspruchnahme der Versicherung schadlos halten. Die Einschränkung oder der Ausschluss des Haftungsfreistellungsanspruchs kann entweder in der Errichtungssatzung oder durch eine spätere Satzungsänderung bei bereits bestehenden Stiftungen vorgenommen werden.
Hinweis:
Sind bspw. Vorstandsmitglieder ehrenamtlich tätig, ist zu prüfen, ob es wirtschaftlich sinnvoll ist, eine Einschränkung oder einen Ausschluss der Haftungserleichterung in der Satzung zu regeln.
Dritten gegenüber können z.B. Stiftungsvorstände in den Fällen der Insolvenzverschleppung oder für Steuerschulden nach § 69 AO haften. Bei unentgeltlicher oder gering vergüteter Tätigkeit besteht aber für die Mitglieder eines Organs ein Freistellungsanspruch gegenüber der Stiftung nach § 31a Abs. 2 BGB i.V.m. § 84 Abs. 5 BGB n.F bzw. § 86 Satz 1 BGB a.F.
3. Verankerung der Business Judgement Rule
§ 84a Abs. 2 BGB n.F. verankert die aus dem Aktienrecht bekannte sog. Business Judgement Rule fortan auch im Stiftungsrecht. Für Aktiengesellschaften ist eine entsprechende Regelung in § 93 AktG normiert und eröffnet den Organen einer Aktiengesellschaft bei unternehmerischen Entscheidungen einen Ermessensspielraum. Insbesondere kommt in der Business Judgement Rule zum Ausdruck, dass keine Pflichtverletzung (und damit kein Haftungsgrund) vorliegt, wenn das Organ bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft gehandelt zu haben.
Übertragen auf eine Stiftung und deren Organe bedeutet dies, dass Stiftungsorgane unter bestimmten Umständen von der Haftung gänzlich ausgenommen sind, obgleich sie der Stiftung einen Schaden zugefügt haben. So ist beispielsweise der Irrtum eines Organmitglieds über zukünftige Entwicklungen an den Kapitalmärkten im Rahmen der Verwaltung des Stiftungsvermögens nicht haftungsrelevant. Allgemein gilt: Stiftungsorgane können nicht für den Erfolg oder Misserfolg ihrer Tätigkeit haftbar gemacht werden, sofern die Abwägung der Informationen und Argumente, die zu dieser Entscheidung geführt haben, nachvollziehbar und ausreichend dokumentiert worden sind. Demgegenüber kann sich ein Stiftungsvorstand nicht auf die Business Judgement Rule berufen, wenn er die Stiftung in ein Unternehmen investieren lässt, ohne von der angebotenen Möglichkeit einer Due Diligence Gebrauch zu machen, da er seine Entscheidung dann gerade nicht auf angemessene Informationen gestützt hat.
4. Beschlussfassung
Nach § 84b BGB n.F. erfolgt die Beschlussfassung bei einem aus mehreren Personen bestehenden Vorstand entsprechend der für Vereine geltenden Vorschriften (§ 32 BGB). Hier gilt das sog. Mehrheitsprinzip wie auch der Umstand, dass Beschlüsse im Rahmen einer Versammlung zu fassen sind. In der Satzung können davon abweichende Regelungen getroffen werden.
Hinweis:
Die Satzung kann bspw. die Durchführung virtueller oder hybrider Vorstandssitzungen zulassen. In der Satzung kann auch eine Grundlage geschaffen werden, Beschlüsse im Wege eines Umlaufverfahrens – bspw. via E-Mail – fassen zu können. Die Arbeit der Organe wird hierdurch flexibler.
VI. Änderungen der Stiftungsstruktur
1. Satzung
Auch im Hinblick auf die Stiftungsstrukturen hält die Stiftungsrechtsreform umfassende und weitreichende Änderungen bereit, die nun in einem bundeseinheitlichen und übersichtlichen Regelwerk aufgeführt wer-den. Insbesondere die Festlegung des Verfahrens zur Änderung der Stiftungssatzung stellt eine bislang nicht dagewesene Ergänzung des Stiftungsrechts dar. Denn die Landesstiftungsgesetze weisen in diesem Punkt durchaus gravierende Unterschiede auf.
In den §§ 85, 85a BGB n.F. werden künftig abschließend das Verfahren und die Voraussetzungen für Satzungsänderung geregelt sein. Dazu werden die Anforderungen an eine Satzungsänderung über ein aus drei Stufen bestehendes System ausdifferenziert. Die Anforderungen sind dabei umso höher, je stärker der Eingriff in die Satzung ist.
Stufe 1:
Austausch des Stiftungszwecks, Beschränkung des Stiftungszwecks der zu einer veränderten Stiftungsidentität führt, Umwandlung einer Ewigkeitsstiftung zu einer Verbrauchsstiftung.
Änderungen der Stufe 1 sind gem. § 85 Abs. 1 BGB n.F. nur zulässig, wenn die Erfüllung des bisherigen Stiftungszwecks unmöglich geworden ist und es sicher scheint, dass der beabsichtigte neue bzw. beschränkte Zweck erreicht werden kann.
Stufe 2:
Änderung des Stiftungszwecks ohne Veränderung der Stiftungsidentität, Änderung prägender Satzungsbestimmungen (Name, Sitz, Art und Weise der Zweckerfüllung, Erhaltung und Verwaltung des Grundstockvermögens, etc.).
Änderungen der Stufe 2 sind gem. § 85 Abs. 2 BGB n.F. dann zulässig, wenn die Verhältnisse nach Stiftungserrichtung sich so wesentlich verändert haben, dass die Anpassungen der Stiftung erforderlich sind.
Stufe 3:
Änderungen die den Stiftungszweck nicht berühren, Änderung einfacher Satzungsbestimmungen.
Änderungen der Stufe 3 sind gem. § 85 Abs. 3 BGB n.F. dann zulässig, wenn sie der Erfüllung der Stiftungszwecke dienen.
Dem Stifter wird in § 85 Abs. 4 BGB n.F. allerdings die Möglichkeit eingeräumt, im Stiftungsgeschäft Satzungsänderungen abweichend von den vorgenannten (gesetzlich festgelegten) Stufen zu regeln. Solche (satzungsmäßigen) Änderungsbefugnisse müssen allerdings bereits in der Errichtungssatzung selbst verankert und niedergeschrieben sein. Spätere Ergänzungen der Satzung sind dahingehend wohl ausgeschlossen, im neuen Stiftungsrecht jedenfalls nicht ausdrücklich vorgesehen.
Die Möglichkeit satzungsmäßig eigene Vorgaben zu schaffen, ist jedoch nicht in der Weise zu verstehen, als könnten allumfassende und grenzenlose Änderungsbefugnisse, etwa durch entsprechende Sonderrechte für den Stifter zu dessen Lebzeiten, implementiert werden. Besonders die Ermächtigung zu einer gegenüber dem Gesetz erleichterten Änderbarkeit der Satzung muss durch den Stifter bezogen auf den Inhalt und den Umfang hinreichend bestimmt festgelegt sein. Ausweislich der Gesetzesbegründung ist eine Blanko- und Pauschalermächtigung nicht möglich. Vielmehr muss der Stifter den Stiftungsorganen Leitlinien und Orientierungspunkte für eine Satzungsänderung an die Hand geben. Wie in § 85 Abs. 1 bis 3 BGB n.F. gilt auch hier: Je bedeutsamer die Änderungen sind, desto höher sind die Anforderungen, die an die Bestimmtheit der Ermächtigung gestellt werden.
Hinweis:
Insbesondere bereits bestehende Stiftungen sollten überprüfen, ob und inwieweit die Satzung um Ermächtigungsgrundlagen für spätere Satzungsänderungen ergänzt werden sollen. Dies wird nur mit Zustimmung und in Abstimmung mit der Stiftungsbehörde und nur bis zum 30.06.2023 nach Maßgabe der bis dahin noch geltenden Landesstiftungsgesetze und des historischen Stifterwillens möglich sein, da § 85 Abs. 4 BGB n.F. ausdrücklich einen entsprechenden Vorbehalt im Stiftungsgeschäft voraussetzt.
2. Zulegung und Zusammenlegung
In den §§ 86–86h BGB n.F. wird künftig die Abwicklung von Zulegungen und Zusammenlegungen von Stiftungen geregelt, gewissermaßen also eine Verschmelzung von Stiftungen zur Aufnahme bzw. zur Neugründung vorgesehen. Erreicht werden soll hier eine einheitliche Gesetzesanwendung und der Abbau von Rechtsunsicherheit.
Unter einer Zulegung wird die Übertragung des Stiftungsvermögens als Ganzes auf eine andere, das Vermögen übernehmende, bereits bestehende Stiftung verstanden. Im Gegensatz dazu ist eine Zusammenlegung die Übertragung des Vermögens mehrerer Stiftungen auf eine neue, dadurch zu errichtende Stiftung. Die Zulegung und Zusammenlegung erfolgt nach § 86f Abs. 1 und 2 BGB n.F. im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Die aufwändige Liquidation einer Stiftung ist somit künftig nicht mehr erforderlich, wenn der Weg eines solchen Vermögenstransfers gewählt wird.
Stiftungen sollen aber nicht frei zugelegt und zusammengelegt werden können. Hierfür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Für eine Zulegung reicht es aber bereits aus, dass der Zweck der übernehmenden Stiftung in weiten Teilen mit dem Zweck der übertragenden Stiftung übereinstimmt. Demgegenüber setzt eine Zusammenlegung grundsätzlich voraus, dass sich die Verhältnisse nach der Errichtung der übertragenden Stiftungen wesentlich verändert haben und eine Anpassung der Stiftungen durch eine Satzungsänderung nicht möglich ist. Die Änderung der Stiftungszwecke um das Fortbestehen der Stiftungen zu sichern, sind demnach immer im Vorfeld vor einer Zusammenlegung zu prüfen und in der Praxis natürlich mit der Stiftungsbehörde abzustimmen.
Es soll dem Stifter aber unbenommen bleiben, die Zulegung bzw. Zusammenlegung durch entsprechende Vorkehrungen in der Satzung zu erschweren oder gänzlich auszuschließen. Erleichterungen für den Vermögensübergang dürfen dagegen nicht verankert werden. Insoweit sind die gesetzlichen Vorgaben zwingend. Eine erhebliche Erleichterung folgt allerdings aus der Formvorschrift von § 86d BGB n.F., wonach es für Zulegungsverträge und Zusammenlegungsverträge nur der schriftlichen Form bedarf und insbesondere § 311b Abs. 1 bis 3 BGB nicht anzuwenden ist. Selbst wenn also ein Grundstück im Vermögen einer übertragenden Stiftung enthalten ist und obwohl diese ihr gesamtes gegenwärtiges Vermögen überträgt, bedarf es keiner notariellen Beurkundung.
3. Beendigung durch Auflösung oder Aufhebung
Die §§ 87–87d BGB n.F. enthalten abschließende Regelungen zur Beendigung von Stiftungen. Diese Regelungen sind vor allem in der Hinsicht als zwingend anzusehen, als dass eine Erleichterung oder Erschwerung der Vorschriften auch nicht durch abweichende Satzungsregelungen möglich sein soll. Systematisch unterschieden wird künftig zwischen der Selbstauflösung der Stiftung durch das zuständige Stiftungsorgan (§ 87 BGB n.F.) und der behördlichen Aufhebung der Stiftung durch die Stiftungsaufsicht (§ 87a BGB n.F.).
An die Auflösung bzw. Aufhebung werden aber bestimmte Voraussetzungen geknüpft. So kommt die Beendigung einer auf Ewigkeit angelegten Stiftung nur in Betracht, wenn sie ihren Zweck endgültig nicht mehr erfüllen kann. Endgültigkeit ist anzunehmen, wenn der Zustand der zur Unerfüllbarkeit des Zwecks führte, nicht in absehbarer Zeit beseitigt werden kann. Insbesondere liegt keine Endgültigkeit vor, wenn die Stiftung so umgestaltet werden kann, dass die Zweckerreichung durch eine Satzungsänderung wieder gewährleistet werden könnte. Aus diesem Umstand ergibt sich, dass die Auflösung stets das letzte Mittel („ultima ratio“) sein muss und hinter eine Satzungsänderung zurücktritt.
Die Aufhebung der Stiftung durch die zuständige Behörde ist gegenüber der organschaftlichen Auflösung subsidiär. Sie soll gem. § 87a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F. nur dann möglich sein, wenn die zuständigen Organe nicht rechtzeitig handeln. Weiter muss nach § 87a Abs. 2 Nr. 2 und 3 BGB n.F. eine behördliche Aufhebung erfolgen, wenn durch die Stiftung eine Gefährdung des Gemeinwohls besteht oder wenn die Stiftung ihren Verwaltungssitz ins Ausland verlegt hat und diese Verlegung nicht in angemessener Zeit wieder rückgängig zu machen ist.
Das Vermögen selbst fällt bei erfolgreicher Liquidation der Stiftung an einen Anfallberechtigten, der grundsätzlich in der Satzung benannt werden sollte (§ 87c Abs. 1 Satz 1 BGB n.F.). Ist dagegen kein Anfallberechtigter bestimmt, fällt das Vermögen an den Fiskus (§ 87c Abs. 1 Satz 2 BGB n.F.).
Hinweis:
Praktische Auswirkungen wird § 87c BGB n.F. für gemeinnützige Stiftungen nicht entfalten. Sie sind bereits aufgrund der steuerlichen Vorgaben verpflichtet, in ihren Satzungen eine Einrichtung zu benennen, der das Vermögen im Falle einer Liquidation oder Aufhebung der Stiftung zugutekommt.
Für Verbrauchsstiftungen besteht im Vergleich zu Ewigkeitsstiftungen eine Pflicht zur Auflösung bzw. Aufhebung nach Ablauf des Zeitraums, für den sie errichtet wurde (§ 87 Abs. 2 BGB n.F.). Sie werden nicht automatisch aufgelöst, wenn ihr Vermögen verbraucht ist.
VII. Stiftungsregister
Ab dem 01.01.2026 wird ein zentrales und elektronisches Stiftungsregister eingeführt werden. Zur Umsetzung und Regelung dessen hat der Gesetzgeber im Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes ein eigenes Stiftungsregistergesetz („StiftRG“) beschlossen. Diese Neuerung ist längst überfällig, denn Stiftungen sind bislang die einzigen juristischen Personen privaten Rechts, die ohne ein öffentlich zugängliches Register auskommen müssen. Aus diesem Grund ist es aktuell für Stiftungsvorstände noch nötig, sich ihre Legitimität durch eine schriftliche Auskunft der Stiftungsaufsichtsbehörde bestätigen zu lassen, deren Anerkennung speziell im Ausland häufig schwierig ist. Durch das Stiftungsregister wird die Ausstellung dieser sog. Vertretungsbescheinigung zukünftig überflüssig werden.
Weiter ist es derzeit gängige Praxis, dass Stiftungen sich sowohl im Stiftungsverzeichnis des Landes, in dem sie ihren Sitz haben, eintragen, als auch eine Meldung an das Transparenzregister gem. §§ 18 ff. GwG (Geldwäschegesetz) vornehmen müssen. Zurecht besteht in der Literatur die Sorge, dass zusätzlich nun bald auch noch die Kommunikation mit dem Stiftungsregister hinzukommt. Wünschenswert wäre also, dass der Gesetzgeber die Zeit bis zum Inkrafttreten des StiftRG nutzt und den Prozess genau normiert und bestenfalls so weit vereinfacht, dass eine einzige Meldung ausreichend ist, um allen Anforderungen bzgl. der Eintragung als Stiftung zu genügen. Als Stichtag für die Anmeldung bereits bestehender Stiftungen in das Stiftungsregister ist der 31.12.2026 festgelegt worden.
Die Eintragung in das Stiftungsregister soll mit sog. negativer Publizitätswirkung erfolgen. Die negative Publizitätswirkung beschreibt grundsätzlich das Vertrauen in die Nichtexistenz von nicht eingetragenen Tatsachen. Einzutragende Tatsachen können für gewöhnlich einem Dritten danach nur entgegengehalten werden, wenn sie auch eingetragen sind.
Alle ins Stiftungsregister eingetragenen Stiftungen haben in ihrem Namen künftig einen Rechtsformzusatz zu führen. Für die Ewigkeitsstiftungen gilt gem. § 82c BGB n.F. der Zusatz „eingetragene Stiftung“ oder „e.S.“ und für die Verbrauchsstiftungen der Zusatz „eingetragene Verbrauchsstiftung“ oder „e.VS.“. Dadurch wird für den Rechtsverkehr erkennbar, ob es sich tatsächlich um eine rechtsfähige Stiftung handelt.
Die Einsichtnahme in das Stiftungsregister soll gem. § 15 StiftRG jedermann gestattet sein. Dies soll auch für die Einsicht in beim Register eingereichte Dokumente, insbesondere die Stiftungssatzung, gelten. Allerdings soll die Möglichkeit bestehen, den Zugang zu bestimmten Dokumenten aufgrund berechtigtem Interesse der Stiftung zu beschränken oder sogar ganz ausschließen zu können. Dies kann ausweislich der Gesetzesbegründung dann der Fall sein, wenn z.B. personenbezogene Daten von Destinatären oder Stiftern oder Regelungen zur Vermögensverwaltung einsehbar wären. Besteht jenes Risiko würden die Dokumente nicht oder nur so in den Registerordner eingestellt, dass bestimmte Inhalte unkenntlich gemacht sind. Herausfordernd kann der künftige öffentliche Zugriff auf die Dokumente bspw. für Familienstiftungen werden, die für gewöhnlich eine Vielzahl an besonderen, familienbezogenen Regelungen enthalten.
VIII. Fazit
Ziel der Stiftungsrechtsreform soll es sein, das Stiftungsrecht für alle Beteiligten zugänglicher und übersichtlicher zu gestalten und die Rechtssicherheit bei der Anwendung dieses Teilrechtsgebietes zu erhöhen. Die Entscheidung hin zu einer bundeseinheitlich geltenden und abschließenden Regelung des Stiftungszivilrechts stellt vor diesem Hintergrund fraglos einen wichtigen Schritt in Richtung der Erreichung dieses großen und notwendigen Ziels dar. In Anbetracht der Tatsache, dass die Zahl an bereits bestehenden Stiftungen die Marke von 20.000 übersteigt, ist allerdings fraglich, ob bis zum Inkrafttreten der neuen und angepassten Normen den Stiftungen genug Zeit zur Umsetzung und Anpassung gegeben wurde. Insbesondere betrifft dies nötig gewordene Anpassungen der Stiftungssatzungen an die neuen rechtlichen Gegebenheiten.
Den bereits bestehenden Stiftungen ist tunlichst anzuraten im Vorgriff auf das neue Recht ihre Stiftungssatzung zu prüfen bzw. prüfen zu lassen, ob es im Interesse der Stifter bzw. des weiteren Bestehens der Stiftung angezeigt ist, die Stiftungsatzung auf das neue Recht anzupassen und etwa Regelung zur Satzungsänderung abweichend von den künftig strengen Bestimmungen von §§ 85 und 85a BGB n.F. vorzusehen.
Handlungsbedarf besteht ganz besonders für inländische Stiftungen, die ihre Verwaltung aus dem Ausland führen, da das neue Recht zwingend verlangt, dass die Verwaltung der Stiftung im Inland zu führen ist (§ 83a BGB n.F.). Wird dem dahingehenden Verlangen der Stiftungsaufsichtsbehörde nicht entsprochen, so droht die Aufhebung der Stiftung durch die zuständige Behörde (§ 87a Abs. 2 Nr. 3 BGB n.F.).
Weiter stellt die Einführung eines bundeseinheitlichen Stiftungsregisters fraglos eine Verbesserung der momentanen Situation dar. In Anbetracht dessen, dass der Prozess der Anmeldung und Eintragung in so viele unterschiedliche Register aber mit erheblichem Aufwand verbunden zu sein scheint, bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber bis zur Einführung des Registers eine Aussage über den genauen und korrekten Hergang einer zukünftigen Eintragung trifft.

Frauen und Männer haben bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit Anspruch auf gleiches Entgelt – ein Grundsatz, der in seiner Umsetzung viele Detailfragen aufwirft. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat kürzlich zu der prozessualen Dimension von Lohnunterschieden Stellung bezogen. Die aktuelle Entscheidung vom 23.10.2025 lässt den Hinweis auf einen einzigen Kollegen des anderen Geschlechts mit einem höheren Entgelt und gleicher Tätigkeit für einen Anspruch auf höheres Gehalt genügen. Wir zeigen auf, welche praktischen Konsequenzen das Urteil insbesondere für Arbeitgeber hat. I. Das BAG-Urteil vom 23.10.2025 – 8 AZR 300/24 Eine Arbeitnehmerin klagte gegen ihren Arbeitgeber und verlangte eine rückwirkende Anpassung ihres Gehalts für einen Zeitraum von insgesamt fünf Jahren. Nach ihrer Elternzeit stellte sie fest, dass sie im Vergleich zu männlichen Führungskräften derselben Ebene bisher deutlich schlechter bezahlt wurde. Über ein internes Transparenztool des Arbeitgebers erfuhr sie, dass insbesondere ein Kollege der relevanten Vergleichsgruppe eine wesentlich höhere Vergütung als sie selbst erhielt. Die Vorinstanz hielt es nicht für ausreichend, einen einzelnen Arbeitnehmer zum Vergleich heranzuziehen und sprach ihr zunächst lediglich eine Anpassung in Höhe der Differenz der Medianentgelte zwischen weiblicher und männlicher Vergleichsgruppe zu. Das BAG hat diese Auffassung nicht geteilt. Es stellte klar, dass der Vergleich mit einem einzelnen männlichen Kollegen genüge, soweit die Arbeitnehmerin darlege, dass der Arbeitgeber diesem Kollegen eine höhere Vergütung zahle, obwohl er die gleiche oder jedenfalls gleichwertige Arbeit verrichte. Die Größe der Vergleichsgruppe spiele dabei keine Rolle. Die benachteiligte Arbeitnehmerin müsse sich in einem solchen Fall nicht auf den Medianwert beschränken. Bereits der Vergleich mit einem einzelnen Kollegen löse die Vermutung einer geschlechtsbedingten Ungleichbehandlung aus. Könne der Arbeitgeber diese nicht entkräften, schulde er die gleiche Vergütung wie dem zum Vergleich herangezogenen Kollegen. Das BAG stützt sich dabei auf die bereits gefestigte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach bereits das niedrigere Entgelt bei gleicher oder gleichwertiger Tätigkeit eine Diskriminierungsvermutung begründe. Die Beweislast für objektive Rechtfertigungsgründe liege anschließend beim Arbeitgeber. Der Fall wurde sodann zur erneuten Verhandlung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Der Arbeitgeber erhält damit erneut Gelegenheit, sachliche Gründe für die bestehende Vergütungsdifferenz darzulegen. Ob die Klägerin am Ende obsiegt, lässt sich somit noch nicht sagen. Dennoch hat das Urteil des BAG bereits jetzt erhebliche praktische Auswirkungen für Arbeitgeber. Es reicht künftig aus, dass sich eine Arbeitnehmerin auf einen einzelnen, besser bezahlten männlichen Kollegen beruft und umgekehrt. Arbeitgeber sollten darauf vorbereitet sein, dass einzelne Gehälter als Vergleichsmaßstab herangezogen werden. Folglich ist dringend zu empfehlen, die Zahlung der Höhe nach unterschiedlicher Vergütungen auf sachliche und objektiv nachvollziehbare Gründe zu stützen und diese Entscheidungsgründe zu dokumentieren. Es empfiehlt sich somit, die unternehmensintern bestehenden Vergütungsstrukturen sorgfältig zu überprüfen und sicherzustellen, dass Entgeltentscheidungen geschlechtsneutral getroffen und transparent dokumentiert werden. II. Die aktuelle Rechtslage – Die Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie Im Zusammenhang mit dieser aktuellen BAG-Entscheidung steht auch die derzeit noch ausstehende Umsetzung der europäischen Entgelttransparenzrichtlinie. Die 2023 verabschiedete EU-Entgelttransparenzrichtlinie (EU) 2023/970 hat zum Ziel, das Gebot der Entgeltgleichheit unionsweit weiter zu stärken. Bis zum 7. Juni 2026 muss sie in nationales Recht umgesetzt werden. Die aktuelle Fassung des deutschen Entgelttransparenzgesetzes enthält bereits heute verschiedene Vorgaben zur Sicherstellung gleicher Bezahlung von Frauen und Männern, die im Wesentlichen auf einem Auskunftsanspruch, freiwilligen betrieblichen Prüfverfahren und Berichtspflichten beruhen. Der bestehende Pflichtenkatalog für Arbeitgeber soll mit der Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie allerdings deutlich erweitert werden. Auch wenn die Umsetzung der Richtlinie noch aussteht, liegt inzwischen bereits der Abschlussbericht der von der Bundesregierung zur Umsetzung in nationales Recht eingesetzten Kommission mit dem Auftrag „bürokratiearme Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie“ vor. Im Mittelpunkt stehen dabei Leitfragen zur praktischen Umsetzung der Berichtspflicht (Art. 9 ETRL), zum Auskunftsanspruch (Art. 7 ETRL) sowie zur Unterstützung der Arbeitgeber. Dieser Bericht, der zwar keine Bindungswirkung entfaltet, aber als Orientierung für den Gesetzgeber bei der europarechtskonformen Umsetzung der Richtlinie dient, skizziert bereits jetzt wichtige Vorgaben für Unternehmen. Wie der Abschlussbericht aufzeigt, erwarten Arbeitgeber zukünftig aller Voraussicht nach niedrigere Schwellenwerte, umfassendere Berichts- und Informationspflichten, verschärfte Transparenzvorgaben sowie konkrete Maßnahmepflichten, sobald Entgeltunterschiede festgestellt werden. III. Maßnahmenkatalog zur Umsetzung der Entgelttransparenz Die Entgelttransparenzrichtlinie verfolgt das Ziel, den Entgeltgleichheitsgrundsatz zu stärken, indem sie für Arbeitgeber verschiedene Transparenzmaßnahmen vorgibt. Konkret sind insbesondere die folgenden Maßnahmen in der Richtlinie vorgesehen: Ein Auskunftsanspruch für Bewerberinnen und Bewerber über das Einstiegsentgelt oder die Gehaltsspanne. Ein Auskunftsanspruch für Beschäftigte über das Vergleichsentgelt von Kolleginnen und Kollegen mit gleicher oder gleichwertiger Arbeit. Eine Berichtspflicht für Arbeitgeber ab 100 Beschäftigten bezüglich vorgegebener Indikatoren zum geschlechtsspezifischen Entgeltgefälle („Gender Pay Gap“). Sanktionen bei Nicht-Einhaltung. Die konkrete Ausgestaltung durch den nationalen Gesetzgeber bleibt noch abzuwarten. Die angedachten Maßnahmen verdeutlichen jedoch bereits, dass sich für Unternehmen im kommenden Jahr aller Voraussicht nach einige neue Pflichten ergeben werden, die von dem Nachkommen eines Auskunftsersuchens über Berichtspflichten bis hin zur verpflichtenden Reaktion auf mögliche Entgeltdifferenzen reichen. Der Abschlussbericht liefert bereits einige konkrete Ansätze zur Umsetzung der Maßnahmen: 1. Berichtspflicht: Die Kommission empfiehlt, den Entgeltbegriff zur Wahrnehmung der Berichtspflicht präzise zu definieren. Maßgeblich sei dabei das Ist-Entgelt, also das tatsächlich gezahlte Entgelt inklusive Grundgehalt, Zulagen und regelmäßig gewährter sonstiger Vergütungsbestandteile. Sie schlägt vor, geringwertige Sachleistungen oder vom Arbeitgeber nicht gewährte Aktienoptionen von der Berichtspflicht auszunehmen. Zudem könnte eine Öffnungsklausel eingeführt werden, sodass variable oder ergänzende Entgeltbestandteile entweder als Summe oder in sinnvoll zusammengefassten Gruppen dargestellt werden dürfen, um den Aufwand zu begrenzen. 2. Auskunftsrecht mit anschließendem Abhilfeverfahren: Die Kommission schlägt vor, dass Beschäftigten ein Auskunftsrecht zugesprochen wird hinsichtlich des eigenen Entgelts, des durchschnittlichen Entgelts von Kolleginnen und Kollegen mit gleicher oder gleichwertiger Tätigkeit sowie der maßgeblichen Entgeltkriterien und -bestandteile. Das Auskunftsrecht erfordert demnach eine vorherige Vergleichsgruppenbildung durch den Arbeitgeber. Sollten aus den Auskünften geschlechtsspezifische Entgeltunterschiede hervorgehen, die nicht durch objektive, geschlechtsneutrale Kriterien gerechtfertigt sind, ist ein zweistufiges Abhilfeverfahren vorgesehen, welches von Arbeitgebern unter anderem verlangt, einen Pl an mit konkreten Maßnahmen sowie Fristen zur Herstellung der Entgeltgleichheit zu entwickeln. 3. Tarifgebundene und anwendende Unternehmen: Ein weiterer bedeutsamer Punkt des Abschlussberichts der Kommission ist der Umgang mit tarifgebundenen beziehungsweise tarifanwendenden Arbeitgebern. Zwar wurden Sonderprivilegien für diese Arbeitgeber von der Kommission diskutiert, im Ergebnis soll die Anwendbarkeit von Tarifverträgen jedoch nicht automatisch vor dem Vorwurf der Entgeltdiskriminierung schützen. Auch in tariflich geregelten Systemen müssen Entgeltgruppen demnach objektiv und geschlechtsneutral begründet werden. Die Kommission schlägt indes eine Angemessenheitsvermutung im Anwendungsbereich von Tarifverträgen vor. Beim Auskunftsrecht solle das Auskunftsersuchen zunächst auf die tarifliche Entgeltgruppe des Auskunftssuchenden beschränkt sein, eine Korrektur solle nur erforderlich sein, wenn nachgewiesen werde, dass die tarifliche Gruppenbildung nicht den Vorgaben des Art. 4 Abs. 4 ETRL entspreche. Tarifgebundenen und tarifanwendenden Unternehmen sollen dabei gleichbehandelt werden. Auch längere Fristen für Auskunftsersuchen von tarifgebundenen Arbeitgebern werden empfohlen, um Abstimmungen mit Arbeitgeberverbänden zu ermöglichen. IV. Ausblick und Handlungsempfehlung Die Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie lässt nur begrenzte nationale Gestaltungsspielräume zu. Viele Vorgaben ergeben sich unmittelbar aus dem Richtlinientext, sodass Unternehmen hier nicht auf nationale Spielräume hoffen können. Der Abschlussbericht macht außerdem deutlich, dass trotz der Bemühungen um Bürokratieabbau der Aufwand für Unternehmen nicht ganz entfallen wird. Das nationale Gesetzgebungsverfahren soll konkret Anfang 2026 beginnen. Für Unternehmen besteht bereits jetzt Handlungsbedarf. Unternehmen sind gehalten, bereits jetzt die entsprechenden Daten aufzubereiten und das bestehende Entgeltsystem auf den Prüfstand stellen. Neben dem anstehenden Gesetzgebungsverfahren verdeutlicht auch die aktuelle Rechtsprechung des BAG, dass Arbeitgeber gut beraten sind, die Entgelttransparenz und Entgeltgleichheit ernst zu nehmen. Die nächsten Monate sollten genutzt werden, um tragfähige Konzepte für die Umsetzung der neuen Anforderungen zu erarbeiten. Die Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie erfordert ein sorgfältiges Vorgehen, aber bietet zugleich klare Leitplanken, um Transparenz, Rechtssicherheit und Effizienz miteinander zu verbinden. Unternehmen, die frühzeitig aktiv werden, sind gut vorbereitet sowohl im Hinblick auf die gesetzlichen Pflichten als auch auf eine moderne, geschlechtsneutrale Entgeltpolitik. Wenn Sie Unterstützung bei der konkreten Umsetzung benötigen stehen wir Ihnen als rechtlicher Partner gerne zur Seite. Wenden Sie sich bei Fragen gerne an Ihren Pelka-Berater oder Frau Rechtsanwältin Natalie Lieven. Gerne können Sie auch unser Kontaktformular ausfüllen.

Pelka hat eine in Luxemburg ansässige Aktiengesellschaft („S.A.“) beim grenzüberschreitenden Herein-Formwechsel in eine deutsche GmbH beraten. In Zusammenarbeit mit Berufskolleginnen und -kollegen aus Luxemburg und den zuständigen Gremien der Gesellschaft wurden die erforderlichen Dokumente erstellt, um den Anforderungen der auf der Grundlage der EU-Umwandlungsrichtlinie ergangenen nationalen Gesetzgebung sowohl in Luxemburg als auch in Deutschland zu genügen und die Eintragung der Gesellschaft ins deutsche Handelsregister nunmehr „als deutsche GmbH“ zu erreichen. Seit der Umsetzung der EU-Umwandlungsrichtlinie in nationales Recht durch das sog. UmRUG (Um-wandlungsrichtlinienumsetzungsgesetz) ist der grenzüberschreitende Formwechsel von Kapitalge-sellschaften innerhalb der EU in Deutschland gesetzlich geregelt. Da es sich auch bei einem grenzüber-schreitenden Formwechsel um eine identitätswahrende Umwandlung handelt, kommt es weder zu Vermögensübertragungen noch zur steuerlichen Aufdeckung von stillen Reserven. Der grenzüberschreitende Herein-Formwechsel ist sowohl bei Notaren als auch beim Handelsregister ist noch keineswegs ein alltäglicher Vorgang, der mit Routine und Erfahrung rasch abgewickelt werden kann. Die Beratung war insbesondere darauf ausgerichtet, die Handelsregistereintragung möglichst zügig und ohne Rückfragen oder gar Zwischenverfügungen seitens des Gerichts zu erlangen. Das Mandat wurde vorwiegend betreut von Stephan Hettler (M&A, Corporate) und Alexander Krämer (Tax).

Die steuerlichen Fragen rund um sogenannte Kryptowerte haben in den letzten Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen, da die Nutzung und Verbreitung von blockchain-basierten Vermögenswerten wie Bitcoin, Ethereum und sonstigen Token sowohl im privaten als auch im betrieblichen Bereich stark zugenommen hat. Die Finanzverwaltung hat auf diese Entwicklung reagiert und erstmals am 10. Mai 2022 (BStBl I S. 668) ein umfassendes BMF-Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen und sonstigen Token veröffentlicht. Mit dem aktuellen BMF-Schreiben vom 6. März 2025 hat die Finanzverwaltung die ertragsteuerliche Behandlung von Kryptowerten nochmals erläutert und insbesondere die Anforderungen an die Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten konkretisiert. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über einige wichtige Punkte, die Sie im Hinblick auf die neuere Finanzverwaltungspraxis beachten sollten. I. Begrifflichkeiten und Einordnung Das BMF verwendet künftig den Begriff „Kryptowerte“ statt wie bisher "virtuelle Währungen und sonstige Token". Nach der Definition des BMF ist ein Kryptowert die digitale Darstellung eines Wertes oder eines Rechts, der bzw. das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie (DLT) oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann. Da der technische Aufbau und die technische Entwicklung von Krypowerten vielfältig sind, richtet sich die ertragsteuerliche Beurteilung im Einzelnen nach dem zugrundliegenden Sachverhalt und der konkret ausgestalteten Funktion des Kryptowerts. Die Wirtschaftsgutsqualität von Kryptowerten ist jedenfalls auch nach der neueren BFH-Rechtsprechung unbestritten. Je nach Tätigkeitsart bzw. -umfang können Einkünfte aus Kryptowerten verschiedenen Einkunftsarten zugeordnet werden. Im Hinblick auf die klassischen Veräußerungsgeschäfte von Kryptowerten richtet sich die steuerliche Einordnung danach, ob sich die Kryptowerte im Privat- oder Betriebsvermögen befinden. Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowerten im Privatvermögen sind als private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG) steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt. Die Freigrenze beträgt 1.000 Euro (bis VZ 2023: 600 Euro) pro Jahr. Wird diese überschritten, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig. Für die Ermittlung der Jahresfrist ist bei einer Anschaffung oder Veräußerung über eine zentrale Handelsplattform auf die dort aufgezeichneten Zeitpunkte abzustellen. Bei einem Direkterwerb oder einer Direktveräußerung ohne Zwischenschaltung von Intermediären, etwa über eine dezentrale Handelsplattform, ist aus Vereinfachungsgründen in der Regel auf die Zeitpunkte abzustellen, die sich aus der Wallet ergeben. Soll für die Frage, ob die Jahresfrist überschritten ist, das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft maßgebend sein, müssen die Steuerpflichtigen den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses durch geeignete Unterlagen nachweisen. Einkünfte im Zusammenhang mit Kryptowerten können bereits kraft Rechtsform des Steuerpflichtigen – wenn dieser beispielsweise als eine GmbH organisiert ist – als Einkünfte aus Gewerbebetrieb einzustufen sein. Ansonsten hängt die Einordnung als gewerbliche Tätigkeit bzw. die Zuordnung zu einem etwaigen Betriebsvermögen von den allgemeinen steuerlichen Voraussetzungen ab. Neben dem klassischen An- und Verkauf von Kryptowerten gibt es zudem diverse weitere Geschäftsvorfälle, wie etwa Mining, Staking, Lending etc., die einer besonderen steuerlichen Beurteilung bedürfen. II. Mitwirkungspflichten und Aufzeichnungspflichten Das BMF-Schreiben stellt klar, dass Steuerpflichtige verpflichtet sind, sämtliche relevanten Transaktionen mit Kryptowerten lückenlos und nachvollziehbar zu dokumentieren. Dies umfasst insbesondere: Datum, Art und Umfang jeder Transaktion (Kauf, Verkauf, Tausch, Übertragungen zwischen Wallets, Mining, Staking etc.) Die jeweils beteiligten Kryptowerte und deren Menge Die Gegenleistung (z.B. Euro-Betrag, andere Kryptowerte) Die Wallet-Adressen und ggf. die Handelsplattformen Die Zeitpunkte der Anschaffung und Veräußerung zur Ermittlung der Haltefrist Die jeweiligen Anschaffungs- und Veräußerungskosten (einschließlich Gebühren) Diese Aufzeichnungen sind spätestens mit Abgabe der Steuererklärung vorzuhalten und auf Nachfrage dem Finanzamt vorzulegen. Die Dokumentationspflicht gilt unabhängig davon, ob die Transaktionen über inländische oder ausländische Börsen bzw. Wallets abgewickelt wurden. Werden Kryptowerte über zentrale Handelsplattformen eines ausländischen Betreibers erworben oder veräußert, wird dadurch eine erweiterte Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen begründet, was insbesondere bedeutet, dass diese gegebenenfalls in diesen Fällen den Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen haben. Dies umfasst beispielsweise den regelmäßigen und vollständigen Abruf der Transaktionsübersichten zentraler Handelsplattformen. III. Steuerreports und Belegvorlage Zur Erfüllung der Mitwirkungspflichten können auch sogenannte Steuerreports oder Transaktionsübersichten verwendet und beigefügt werden. Steuerreports werden häufig direkt von den genutzten Handelsplattformen oder mit Hilfe spezialisierter Software generiert. Die Steuerreports sollten zumindest folgende Angaben enthalten: Übersicht aller Transaktionen im Kalenderjahr Salden der Wallets zu den relevanten Stichtagen Nachweis der Zuordnung der einzelnen Transaktionen zu den jeweiligen Wallets Berechnung der steuerpflichtigen Gewinne/Verluste Nutzen Steuerpflichtige Steuerreports, müssen die Einkünfte vollständig und richtig erklärt werden und für die Finanzbehörde nachvollziehbar sein. Einkünfte sind für die Finanzbehörde nachvollziehbar, wenn diese sie anhand vorliegender Unterlagen und Angaben ermitteln und berechnen kann. Die Nachvollziehbarkeit kann im Rahmen der Veranlagung auch über Steuerreports gewährleistet werden, wenn diese bei der Bearbeitung plausibel erscheinen, weil keine Hinweise auf eine Unvollständigkeit vorliegen (z. B. offenkundiges Fehlen einzelner Anschaffungskosten, Wallets oder Handelsplattformen), sie in sich schlüssig sind (z. B. weil Angaben sich nicht widersprechen) und nicht im äußeren Widerspruch zu sonstigen Erkenntnissen der Finanzbehörde stehen. Es ist jedenfalls begrüßenswert, dass Steuerreports, sofern sie denn plausibel sind, im Rahmen der Veranlagung als Belege von der Finanzverwaltung akzeptiert werden. Bei Unsicherheiten oder Zweifelsfragen ist es in jedem Fall ratsam, den Sachverhalt in einem Begleitschreiben zur Steuererklärung ausführlich zu erläutern und sämtliche Belege beizufügen. IV. Fazit Die (ertrag-)steuerliche Behandlung von Kryptowerten ist komplex und erfordert eine sorgfältige Dokumentation sämtlicher Vorgänge. Das aktuelle BMF-Schreiben vom 6. März 2025 stellt hohe Anforderungen an die Mitwirkung und Nachweisführung. Bitte stellen Sie sicher, dass Sie alle relevanten Unterlagen und Steuerreports vollständig und nachvollziehbar aufbereiten, um diese bei Anforderung durch die Finanzbehörde einreichen zu können. Für Rückfragen oder Unterstützung bei der Erstellung der erforderlichen Unterlagen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sie können sich hierzu gerne an Ihren Pelka-Berater wenden oder unser Kontaktformular ausfüllen.

Zum Jahresende lohnt sich ein prüfender Blick auf mögliche Steuergestaltungen hinsichtlich etwaiger Vorauszahlungen von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung. Seit dem Veranlagungszeitraum 2020 dürfen Beiträge für die sogenannte Basisabsicherung bis zum Dreifachen des vertraglich geschuldeten Jahresbeitrags im Voraus gezahlt und im Zahlungsjahr vollständig steuerlich berücksichtigt werden. Die daraus resultierenden Steueroptimierungsmöglichkeiten sind vielfältig und werden in der Praxis seit Jahren erfolgreich genutzt. Auch mehr als ein Jahrzehnt nach Einführung dieser Regelung hat das Thema nicht an Relevanz verloren. Im Folgenden haben wir daher die wichtigsten Fakten und Praxishinweise kompakt für Sie zusammengestellt: I. Die Einzelheiten der gesetzlichen Regelung im Überblick Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Unfall-, Haftpflicht-, Berufsunfähigkeits- und Arbeitslosenversicherung mindern als sog. sonstige Vorsorgeaufwendungen das zu versteuernde Einkommen. Die Beiträge werden dabei nach dem sog. Zufluss-Abfluss-Prinzip berücksichtigt. Das bedeutet, dass sich die Aufwendungen grundsätzlich in dem Jahr steuerlich auswirken, in dem sie tatsächlich gezahlt wurden - unabhängig davon, für welchen Zeitraum sie tatsächlich bestimmt sind. Dabei ist zwischen zwei Gruppen von Vorsorgeaufwendungen zu unterscheiden: 1. Kranken- und Pflegeversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG) Hierzu zählen die sog. Basisbeiträge – also Leistungen, die dem Umfang nach den gesetzlichen Versicherungen entsprechen. Diese Beiträge für die Basiskranken- und Pflegeversicherung sind in unbegrenzter Höhe als Vorsorgeaufwendungen abziehbar. Es ist auch möglich, Beiträge, die für Folgejahre bestimmt sind, bereits im früheren Jahr der Zahlung steuerlich zu berücksichtigen. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 5 EStG regelt, dass die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung für künftige Jahre im Zahlungsjahr abziehbar sind, soweit sie das 3-fache der für das Zahlungsjahr gezahlten Beiträge nicht übersteigen. 2. Übrige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG) Hierunter fallen insbesondere Beiträge zur Unfall-, Haftpflicht- und Berufsunfähigkeitsversicherung sowie Beiträge für Wahlleistungen der Kranken- und Pflegeversicherung. Anders als die Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind diese nicht unbegrenzt abzugsfähig. Für Arbeitnehmer und Rentner greift eine personenbezogene, jährliche Höchstgrenze i. H. v. 1.900 €, bei Selbständigen, Freiberuflern und Beamten beläuft sich diese Grenze gem. § 10 Abs. 4 S. 1 und 2 EStG auf 2.800 €. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind zwar unbegrenzt abzugsfähig, werden jedoch im Rahmen der vorgenannten Höchstbeträge mitberücksichtigt. In der Praxis führt dies häufig dazu, dass andere Versicherungsbeiträge – etwa zur Haftpflicht- oder Unfallversicherung – sich steuerlich nicht mehr auswirken. Eine Übertragung nicht ausgeschöpfter Beträge in Folgejahre ist nicht möglich; somit verfallen die Versicherungsbeiträge im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG ersatzlos. II. Steueroptimierung Der beschriebene nachteilige Effekt lässt sich vermeiden, indem die Beiträge zur Basisabsicherung für bis zu drei Jahre im Voraus gezahlt werden. Eine solche Vorauszahlung kann sich aus mehreren Gründen vorteilhaft auswirken: 1. Mehr steuerlicher Spielraum in den Folgejahren Da in den Jahren nach der Vorauszahlung keine laufenden Krankenversicherungsbeiträge mehr anfallen, können weitere Versicherungsbeiträge – etwa zur Haftpflicht-, Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherung – bis zu den gesetzlichen Höchstgrenzen steuerlich berücksichtigt werden. 2. Steuerentlastung in einkommensstarken Jahren Wer in einem Jahr besonders hohe Einkünfte erzielt (z. B. durch Bonus, Abfindung oder außergewöhnlich gute Geschäftsergebnisse), kann durch die Vorauszahlung den progressiven Steuertarif gezielt abfedern und die Steuerlast wirksam senken. 3. Mögliche Beitragsrabatte Viele Versicherer gewähren zudem Preisnachlässe bei Vorauszahlungen – ein zusätzlicher finanzieller Vorteil neben der Steuerersparnis. III. Für wen sind Vorauszahlungen interessant und wann ist Vorsicht geboten Besonders profitieren können Selbständige, Freiberufler sowie privatversicherte Personen, die ihre Beiträge vollständig selbst tragen, ebenso wie Ehepaare, bei denen beide Partner privat versichert sind. Auch Spitzenverdiener mit hohen Einmalzahlungen oder schwankenden Einkommen können die Vorauszahlung gezielt zur Steueroptimierung nutzen. Weniger sinnvoll ist die Gestaltung für Arbeitnehmer mit Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung, da der Zuschuss bei Wegfall laufender Beiträge steuerpflichtig werden kann. Auch gesetzlich Versicherte, Rentner mit niedrigem Steuersatz oder Steuerpflichtige, die über keine weiteren abzugsfähigen Versicherungen verfügen, profitieren kaum bis gar nicht. Zudem sollte ausreichend Liquidität für die Vorauszahlung mehrerer Jahresbeiträge vorhanden sein. Bitte beachten Sie auch, dass im Todesfall die zu viel geleisteten Beiträge für Folgejahre Erstattungen für die Erben darstellen, die in der Erbschaftsteuererklärung anzugeben sind. IV. Was ist zu beachten - Zahlungsfrist Wichtig ist, dass die Vorauszahlung rechtzeitig im laufenden Jahr erfolgt, um den gewünschten Steuervorteil zu realisieren. Erfolgt die Überweisung innerhalb von zehn Tagen vor oder nach dem Jahreswechsel, gilt sie gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG als im wirtschaftlich zugehörigen Jahr geleistet – eine steuerliche Wirkung im aktuellen Jahr wäre damit ausgeschlossen. Daher sollte die Vorauszahlung vor dem 22. Dezember 2025 vorgenommen werden, um die sogenannte „Zehn-Tage-Regel“ sicher zu umgehen. Empfehlenswert ist es zudem, die geplante Vorauszahlung mit Ihrem Steuerberater abzusprechen, um sie optimal auf Ihre persönliche Situation auszurichten und den größtmöglichen steuerlichen Vorteil zu erzielen. Der ideale Zahlungszeitpunkt hängt von verschiedenen Faktoren - wie z.B. der Entwicklung von Gewinnen, Verlusten oder Sonderzahlungen – ab und sollte daher sorgfältig gewählt werden. V. Fazit Die Vorauszahlung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung stellt eine wirksame und zugleich legale Möglichkeit der Steueroptimierung dar, insbesondere bei schwankenden Einkünften oder hohen Einmalerträgen. Entscheidend ist jedoch, dass sie bewusst geplant und auf die persönlichen Verhältnisse abgestimmt erfolgt. Gerne beraten wir Sie dabei, den für Sie passenden Zeitpunkt und Umfang einer entsprechenden Vorauszahlungsleistung zu bestimmen. Bei Fragen können Sie sich gerne an Ihren Pelka-Berater oder Frau Melissa Maas bzw. Frau Marie-Christine Schröder wenden oder unser Kontaktformular ausfüllen. Wir freuen uns darauf, Sie unterstützen zu können.

Pelka beriet eine Unternehmerfamilie beim Verkauf ihrer Gesellschaft an eine europäische Konzerngruppe im Wege eines Share-Deals. Gegenstand der Gesellschaft sind der Handel mit Neu- und Gebrauchtwagen sowie After-Sales-Services eines Premiumherstellers. Der Exit wurde von Pelka sowohl rechtlich als auch steuerlich begleitet, indem u.a. bei der Wertfindung beraten und die notwendigen Verträge verhandelt und rechtlich sowie steuerlich gestaltet wurden. Zugleich wurde die Basis für eine zukünftige langfristige Zusammenarbeit der Parteien nach der Veräußerung auf Basis eines Mietverhältnisses geschaffen. Auch dieser Schritt wurde durch Pelka begleitet. Die Beratung durch Pelka ist nicht nur darauf ausgerichtet, die Wünsche der Mandanten auf Basis der gegebenen Interessenlage zu verhandeln, sondern auch zukünftigen Diskussionen und Streitigkeiten möglichst vorzubeugen. Drohende Interessenkonflikte oder Risiken sind frühzeitig zu erkennen und entweder durch eine vertragliche Regelung oder durch eine praktische Lösung zu entschärfen. Gingen einer Transaktion zudem Umstrukturierungen und Vermögensübertragungen voraus, sind etwaige steuerliche Wirkungen eines Unternehmensverkaufs zu beleuchten und in die Ausgestaltung des Exits einzubeziehen. Um die mit einem Exit verbundenen Chancen und Risiken zu kennen, empfiehlt es sich daher, frühzeitig Berater einzubeziehen. Das Mandat wurde vorwiegend betreut von den Partnern Dr. Marc von Kopp (M&A, Corporate), Dr. Fabian Riegler (Tax und Financial) und Rechtsanwalt Fabian Lünsmann (Real Estate).

I. Einführung Nichtabziehbare Betriebsausgaben im Konzern? Warum grenzüberschreitende Finanzierungsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen zunehmend in den Fokus geraten. Stellen Sie sich vor, ein deutsches Tochterunternehmen leiht sich innerhalb eines internationalen Konzerns 10 Millionen Euro von seiner französischen Muttergesellschaft. Für das Darlehen zahlt es 10 % Zinsen pro Jahr. Auf den ersten Blick scheint der Fall einfach: Zinsen sind steuerlich Betriebsausgaben und mindern den Gewinn – und damit die Steuerlast – des deutschen Unternehmens. Doch hier liegt der entscheidende Punkt: Bei Finanzierungsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen müssen die Konditionen „fremdüblich“ sein. Das bedeutet, dass der vereinbarte Zinssatz dem entsprechen muss, was auch unabhängige Dritte unter vergleichbaren Umständen vereinbaren würden. Liegt der marktübliche Zins beispielsweise nur bei 5 %, sind steuerlich auch nur diese 5 % als Betriebsausgaben abzugsfähig. Der darüberhinausgehende Teil wird als nichtabziehbare Betriebsausgabe behandelt. Gerade bei internationalen Konzernen prüfen die Finanzverwaltungen zunehmend kritisch, ob über überhöhte Zinsen Gewinne ins Ausland verlagert werden, um dort von niedrigeren Steuersätzen zu profitieren. In der Praxis kommt hinzu, dass es für viele konzerninterne Darlehen keine direkten Marktvergleichswerte gibt. Unternehmen müssen daher auf Schätzmethoden zurückgreifen, um einen angemessenen, fremdüblichen Zinssatz zu bestimmen. Dieser Beitrag beleuchtet die aktuellen Entwicklungen zu konzerninternen Finanzierungen und zeigt ihnen, worauf Unternehmen bei der kommenden Veranlagung besonders achten sollten. II. Ausgewählte Problemfelder von Finanzierungsbeziehungen Grundsätzlich steht es jedem Unternehmen frei, wie es seine Finanzierung gestaltet – also ob es mehr Eigenkapital einsetzt oder Fremdkapital aufnimmt. Diese Gestaltungsfreiheit findet jedoch steuerliche Grenzen. Denn sowohl die Höhe des Fremdkapitals als auch der vereinbarte Zinssatz beeinflussen den steuerlichen Gewinn unmittelbar. Während marktübliche Zinsaufwendungen auf Fremdkapital grundsätzlich als Betriebsausgaben abziehbar sind, gilt dies nicht für überhöhte Zinszahlungen. Um Missbrauch zu verhindern, greifen insbesondere drei zentrale Vorschriften: Die verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG: Diese Vorschrift soll verhindern, dass ein Unternehmen seinem Gesellschafter oder einer dem Gesellschafter nahestehenden Person nicht fremdübliche Vorteile gewährt – etwa in Form überhöhter Zinsen auf ein Darlehen. Solche Zahlungen werden als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt und mindern den Gewinn steuerlich nicht. Die Berichtigung der Einkünfte nach § 1 AStG: Bei grenzüberschreitenden Finanzierungsbeziehungen innerhalb eines Konzerns kann auch § 1 AStG Bedeutung erlangen. Danach müssen sämtliche Preise und Konditionen – einschließlich der Zinssätze – dem sogenannten Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen, also so gestaltet sein, wie sie unabhängige Dritte vereinbaren würden. Die Berichtigung der Einkünfte nach § 4h EstG: Darüber kann die sog. Zinsschranke die Abziehbarkeit von Zinsaufwendungen begrenzen, wenn diese einen bestimmten Betrag erreichen. Damit soll eine übermäßige Fremdfinanzierung zur Gewinnminderung verhindert werden. Ausnahmen, die einen uneingeschränkten Abzug ermöglichen, sieht das Gesetz aber vor. Im Zuge des Wachstumschancengesetzes vom 27. März 2024 hat der Gesetzgeber neue Regelungen eingeführt und die Anforderungen an konzerninterne Finanzierungen im § 1 AStG ausdrücklich festgeschrieben. Diese Änderungen haben die Unsicherheit in der Praxis zunächst erhöht – insbesondere hinsichtlich der Frage, welche Methoden zur Ermittlung fremdüblicher Zinsen künftig zulässig sind. Als Reaktion auf diese Kritik hat die Finanzverwaltung mit dem BMF-Schreiben vom 12. Dezember 2024 Stellung bezogen und ihre Verwaltungsgrundsätze angepasst. Dennoch bleiben in der Praxis zahlreiche Detailfragen offen, insbesondere zur Abgrenzung zwischen Finanzierungsbeziehungen und sonstigen Finanzierungsdienstleistungen sowie zur Anwendung der neuen Regelungen ab dem Veranlagungszeitraum 2025. III. Bedeutung der Erweiterung 1. Anerkennung von Zinsaufwendungen dem Grunde nach Unklar war bislang, unter welchen Voraussetzungen konzerninterne Finanzierungen steuerlich überhaupt als Fremdkapital anerkannt werden. Hier schafft der neu eingefügte § 1 Abs. 3d AStG nun spezifische Vorgaben. Eine wesentliche Voraussetzung für die Anerkennung des Fremdkapitals ist, dass das Darlehen eine zeitlich begrenzte Kapitalüberlassung darstellt, die nach objektiver Würdigung zurückgeführt werden kann. Es muss also eine ernsthafte Rückzahlungsverpflichtung bestehen. Dabei kommt es maßgeblich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der darlehensnehmenden Gesellschaft an – insbesondere darauf, ob ausreichend Vermögenswerte oder Zahlungsflüsse vorhanden sind, um den künftigen Kapitaldienst leisten zu können. Auch mit dem Darlehen angeschaffte Vermögensgegenstände können dabei berücksichtigt werden. Grundsätzlich ist eine vollständige Tilgung während der Laufzeit eines Darlehens nicht zwingend erforderlich. Die Finanzverwaltung erkennt ausdrücklich an, dass Anschlussfinanzierungen marktüblich sind und den wirtschaftlichen Realitäten entsprechen. Entscheidend ist jedoch, dass die Finanzierung wirtschaftlich erforderlich ist und einem unternehmerischen Zweck dient. Fremdkapital sollte nur aufgenommen werden, wenn eine realistische Renditeerwartung besteht. Auch Einlagen in konzerninterne Cash Pools können steuerlich anerkannt werden, sofern eine nachvollziehbare Finanzierungsstrategie dokumentiert ist – etwa im Zusammenhang mit geplanten Akquisitionen, zur Sicherstellung der Liquidität oder zur Vermeidung steuerlicher Nachteile. Die Anerkennung von Zinsaufwendungen erfordert nach den neuen Regelungen eine umfassende und substanzielle Dokumentation. Der Steuerpflichtige muss dabei nachweisen, ob und in welcher Weise der Kapitaldienst erbracht werden kann, dass dieser wie vereinbart geleistet wird und welcher konkrete Zweck mit dem Darlehen verfolgt sowie wie das Kapital tatsächlich verwendet wird. Kann der Steuerpflichtige diese Punkte nicht nachvollziehbar belegen, wird die Finanzierung insoweit steuerlich rückgängig gemacht, als sie nicht unter fremdüblichen Bedingungen erfolgt ist. In der Folge werden die gezahlten Zinsen steuerlich nicht anerkannt, was entsprechende steuerliche Mehrbelastungen nach sich zieht. 2. Zinssatzbestimmung Ein zentraler Punkt der neuen Verwaltungsgrundsätze betrifft die Bestimmung des Zinssatzes für konzerninterne Finanzierungen. Bislang bevorzugte die Finanzverwaltung zur Ermittlung des fremdüblichen Zinssatzes häufig die Kostenaufschlagsmethode. Bei Anwendung dieser Methode wird der fremdübliche Preis anhand der entstandenen Kosten zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags ermittelt. In ihren neuen Grundsätzen folgt die Finanzverwaltung nunmehr der Rechtsprechung, wonach die Preisvergleichsmethode in vielen Fällen die zutreffendere Grundlage für die Zinsermittlung darstellt. Dies eröffnet den betroffenen Unternehmen zwar mehr Flexibilität, erfordert jedoch zugleich den Zugriff auf Vergleichspreisdatenbanken oder interne Vergleichswerte, um belastbare Marktvergleiche nachweisen zu können. Im Ergebnis müssen Unternehmen nun noch präziser dokumentieren, welche Methode zur Bestimmung des Zinssatzes angewendet wurde, welche Datenquellen der Analyse zugrunde liegen und wie diese die Fremdüblichkeit des gewählten Zinssatzes belegen. Insbesondere in Fällen, in denen geeignete Marktvergleichsdaten fehlen, steigt der Aufwand für Schätzungen und Dokumentation erheblich. 3. Bestandschutz Die neuen Regelungen gelten grundsätzlich nicht für Darlehen, die bereits vor dem 1. Januar 2024 zivilrechtlich vereinbart wurden, deren tatsächliche Durchführung ebenfalls vor diesem Stichtag begonnen hat und die nicht über das Jahr 2024 hinaus fortgeführt werden. Alle länger laufenden Darlehen, die über 2024 hinaus bestehen, werden jedoch ab 2025 von den neuen Vorschriften erfasst. Ein Bestandsschutz besteht somit nicht. Auch dies trägt zur Komplexität bei, da Unternehmen bestehende Finanzierungen prüfen müssen, um festzustellen, ob und ab wann sie unter die neuen Regelungen fallen. Damit steigt der Anpassungsdruck, insbesondere für konzerninterne Finanzierungen, die ursprünglich auf eine längere Laufzeit ausgelegt waren. IV. Fazit und Ausblick Die neuen Verwaltungsgrundsätze zu den §§ 1 Abs. 3d und 3e AStG bestätigen viele der bereits zuvor geäußerten Bedenken hinsichtlich einer steigenden steuerlichen Komplexität bei konzerninternen Finanzierungen. Gleichzeitig zeigen sie, dass die Finanzverwaltung bemüht ist, an bewährten Grundsätzen festzuhalten und die neuen Vorschriften im Einklang mit den OECD-Leitlinien auszulegen. Für die Praxis ergeben sich daraus jedoch erhebliche Herausforderungen. Unternehmen müssen nicht nur ihre konzerninternen Finanzierungen kritisch prüfen, sondern auch deutlich umfangreichere Dokumentationspflichten erfüllen. Insbesondere das konzerninterne Cash Pooling steht auf dem Prüfstand. Zwar lässt die Finanzverwaltung Spielräume zu, doch müssen Unternehmen künftig noch detaillierter belegen, welchem Zweck die geparkten Mittel dienen und wie lange sie dort verbleiben sollen. Positiv hervorzuheben ist zwar, dass die ausdrückliche Anerkennung der Preisvergleichsmethode bei der Zinssatzbestimmung mehr Rechtssicherheit schafft. Allerdings gibt es keinen echten Bestandsschutz für bestehende Finanzierungen. Auch laufende Darlehen, die über 2024 hinaus bestehen, werden künftig an den neuen Vorschriften gemessen. Unternehmen sollten deshalb frühzeitig ihre Finanzierungsstrukturen überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Besonders wichtig ist dabei, dass die Beweislast regelmäßig beim Steuerpflichtigen liegt. Die gesetzliche Verlagerung der Nachweispflicht und die Pflicht zur Vorlage der Verrechnungspreisdokumentation innerhalb von 30 Tagen nach Prüfungsanordnung erhöhen den Druck auf eine proaktive und rechtssichere Vorbereitung. Insgesamt schaffen die neuen Regelungen mehr Klarheit – doch bleiben viele praktische Fragen offen. Unternehmen sind daher gut beraten, frühzeitig eine individuelle Dokumentationsstrategie zu entwickeln, um späteren Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung vorzubeugen. Sollten Sie zu den Chancen und Risiken von Fremdfinanzierungsbeziehungen Fragen haben oder eine individuelle Beratung wünschen, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Füllen Sie hierzu gerne das Kontaktformular aus.

Steigende Energiekosten, volatile Märkte und eine hartnäckige Inflation machen es derzeit kaum möglich, langfristig mit stabilen Mieteinnahmen oder -kosten zu planen. Für Vermieter wie Mieter wird daher immer wichtiger, schon im Vertrag festzulegen, wie sich die Miete künftig verändern darf oder soll – also wie der Vertrag auf die Realität reagiert. Das Gewerbemietrecht lässt hier deutlich mehr Gestaltungsfreiheit als das Wohnraummietrecht. Ob Index-, Staffel- oder Umsatzmiete: Jede Form der automatischen Mietanpassung kann sinnvoll sein – wenn sie klar, transparent und rechtssicher vereinbart ist. Der folgende Überblick zeigt, welche Modelle in der Praxis funktionieren, worauf Sie achten sollten und warum eine saubere Formulierung entscheidend ist. I. Warum Mietanpassungen heute unverzichtbar sind Im Gegensatz zum Wohnraummietrecht gibt es im Gewerbemietrecht keine gesetzlichen Regelungen zur Mieterhöhung. Was nicht im Vertrag steht, gilt nicht. Fehlt also eine Anpassungsklausel, bleibt die Miete über die gesamte Laufzeit unverändert – selbst wenn sich Markt oder Inflation massiv verändern. Das Risiko der Geldentwertung trägt allein der Vermieter. Wer Gewerberaum langfristig vermietet, sollte deshalb bereits bei Vertragsschluss festlegen, nach welchen Regeln sich die Miete im Laufe der Jahre verändern kann. Dabei geht es nicht nur um Fairness, sondern auch um die wirtschaftliche Planbarkeit beider Seiten. II. Die gängigen Modelle der Mietanpassung 1. Indexmiete – Anpassung an die Inflation Die Indexmiete koppelt die Miethöhe an den Verbraucherpreisindex (VPI) des Statistischen Bundesamts. Steigt der Index, darf auch die Miete steigen – sinkt er, kann sie entsprechend fallen. Diese Form der Wertsicherung hält den wirtschaftlichen Wert der Miete über Jahre stabil und schützt den Vermieter vor einer schleichenden Entwertung. Zulässig ist sie nach dem Preisklauselgesetz (PrKG) nur, wenn die Anpassung in beide Richtungen wirkt und sich auf einen amtlichen, objektiven und allgemein zugänglichen Index bezieht. Außerdem muss die Berechnungsformel klar, nachvollziehbar und frei von Ermessen sein. Ein weiterer, oft übersehener Aspekt betrifft die gesetzliche Mindestbindung des Vermieters: Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 PrKG darf eine Indexklausel nur dann wirksam vereinbart werden, wenn sich der Vermieter für mindestens zehn Jahre an den Vertrag bindet. Damit soll verhindert werden, dass der Vermieter die Indexklausel nur kurzfristig zu seinen Gunsten nutzt und sich bei ungünstiger Indexentwicklung durch Kündigung entzieht. Wird eine Indexklausel ohne die erforderliche Mindestbindung vereinbart, ist sie nicht nichtig, sondern bis zur Feststellung ihrer Unwirksamkeit schwebend wirksam. Die Rechtsfolgen treten dann erst ex-nunc, also ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Unwirksamkeit ein. Frühere Mietanpassungen bleiben bis dahin wirksam, fällig und geschuldet. Das bedeutet: Bis zur Feststellung der Unwirksamkeit gilt der Vertrag grundsätzlich fort und wird nach den vereinbarten Bestimmungen vollzogen; ab dem Zeitpunkt der Feststellung darf die unwirksame Indexvereinbarung jedoch nicht mehr angewendet werden. Die aufgrund der unwirksamen Klausel überhöhte Miete ist dann für die Zukunft auf das rechtlich zulässige Maß herabzusetzen. Vor diesem Hintergrund betont die jüngste Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 5. Juni 2025 – 10 U 146/24), wie wichtig eine transparente und regelkonforme Ausgestaltung solcher Indexvereinbarungen ist. Das Gericht erklärte zur Überraschung vieler Beobachter eine Wertsicherungsklausel für AGB-rechtlich unwirksam, weil sie weder eine Einsatzschwelle noch einen festen Anpassungsturnus vorsah und die konkrete Berechnungsmethode unklar blieb. Nach Auffassung des Gerichts verstieß die Klausel sowohl gegen das Transparenzgebot als auch gegen das AGB-rechtliche Verbot unangemessener Benachteiligung (§ 307 BGB). Die Folge: Die Klausel war von Anfang an unwirksam, und der Vermieter musste die überhöhten Mieten zurückzahlen. Dies ist überraschend, wenn man die bis dahin verbreitete Auffassung bedenkt, dass das AGB-Recht neben der spezialgesetzlichen Materie des Preisklauselgesetzes keine Anwendung findet bzw. die auf die Zukunft gerichtete Unwirksamkeitsregelung des § 8 PrKG Vorrang hat. 2. Staffelmiete – klare Zahlen, keine Überraschungen Die Staffelmiete sieht fest vereinbarte Mieterhöhungen zu bestimmten Zeitpunkten vor – etwa jährlich um einen festen Betrag oder Prozentsatz. Sie ist einfach, planbar und verwaltungsarm. Beide Seiten wissen genau, wann welche Miete gilt. Ihr Nachteil: Sie reagiert nicht auf Inflation oder Preisentwicklung. Bei hoher Geldentwertung verliert die Miete real an Wert, bei Preisrückgang bleibt sie unverändert hoch. Daher eignet sich die Staffelmiete vor allem für kurz- bis mittelfristige Verträge oder Einstiegsphasen – etwa, wenn einem neuen Mieter zu Beginn eine reduzierte Miete gewährt wird, die sich später an das Marktniveau annähert. 3. Umsatzmiete – flexibel und erfolgsabhängig Vor allem im Einzelhandel und in der Gastronomie kommt die Umsatzmiete zum Einsatz. Sie passt die Mietbelastung an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mieters an: Je besser das Geschäft läuft, desto höher die Miete – und umgekehrt. In der Regel wird eine Grundmiete mit umsatzabhängigem Zuschlag vereinbart, etwa: „5 % des Nettojahresumsatzes, mindestens EUR 5.000,00 im Monat.“ Wichtig sind hier klar definierte Umsatzbegriffe (z.B. unter Einbeziehung des Onlineabsatzes oder Gutscheinverkaufs) sowie Einsichts- und Prüfungsrechte des Vermieters in die bestenfalls testierten Umsatzmeldungen des Mieters. Ohne Mindestmiete kann die Vereinbarung einer Umsatzmiete unwirksam sein, weil die Gegenleistung nicht hinreichend bestimmbar ist. Für den Vermieter birgt die Umsatzmiete zudem das Risiko schwankender Einnahmen – sie lohnt sich daher nur in Branchen mit stabilen oder wachsenden Umsätzen. Eine Seltenheit in Zeiten von Onlinehandel und wackliger Konjektur in Folge der weltweiten Zollpolitik. III. Kombinationen mit Augenmaß In der Praxis finden sich zunehmend Kombinationsmodelle – etwa eine Staffelphase in den ersten Jahren, gefolgt von einer Indexierung ab Erreichen des Marktniveaus. So kann der Mieter sich in der Anlaufphase seines Geschäfts etablieren, während der Vermieter langfristig eine inflationsgeschützte Miete erzielt. Vorsicht ist jedoch bei gleichzeitiger Anwendung von Staffel- und Indexmiete geboten. Beide Modelle verfolgen denselben Zweck – den Schutz vor Geldentwertung. Ihre parallele Nutzung würde nach Ansicht des Verfassers diesen Mechanismus doppeln und widerspräche dem Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung. Zudem verlangt das Preisklauselgesetz, dass Indexklauseln auch Mietsenkungen zulassen müssen – was bei gleichzeitig steigender Staffel faktisch ausgeschlossen wäre. Solche Konstruktionen sind daher rechtlich riskant und sollten vermieden werden. IV. Wirtschaftliche und steuerliche Auswirkungen Mietanpassungsklauseln beeinflussen nicht nur die laufenden Einnahmen, sondern auch die Immobilienbewertung nach der ImmoWertV. Da der Ertragswert auf der nachhaltig erzielbaren Miete basiert, verändert sich durch Index-, Staffel- oder Umsatzklauseln die Kapitalisierung und damit der Verkehrswert. Zudem können Mietänderungen umsatzsteuerliche Folgen haben: Wird die Miete nachträglich angepasst, kann dies rückwirkende Korrekturen nach § 17 UStG auslösen – insbesondere, wenn sich die Bemessungsgrundlage ändert oder eine Mietminderung vereinbart wird. V. Fazit: Flexibilität braucht klare Regeln Automatische Mietanpassungen sind ein wirksames Instrument, um wirtschaftliche Entwicklungen vertraglich abzusichern – vorausgesetzt, sie sind transparent, nachvollziehbar und rechtssicher formuliert. Vermieter profitieren von stabilen Erträgen, Mieter von planbaren Konditionen. Doch fehlerhafte oder zu unklare Klauseln können teuer werden: Wird eine Anpassungsregelung von den Gerichten für unwirksam erklärt, gilt die Miete meist zulasten des Vermieters als festgeschrieben – oft für die gesamte Vertragslaufzeit. Deshalb lohnt sich eine individuelle Prüfung bestehender Mietverträge und eine rechtssichere Neugestaltung bei Vertragsabschlüssen. Denn klar geregelte Anpassungsmechanismen sind nicht nur juristische Feinheiten, sondern entscheidende Bausteine wirtschaftlich tragfähiger Mietverhältnisse. Praxistipp : Prüfen Sie ältere Gewerbemietverträge – insbesondere solche mit Indexklauseln ohne Einsatzschwelle oder Berechnungsformel. Die aktuelle Rechtsprechung setzt hier deutlich strengere Maßstäbe als bislang. Findige Mieteranwälte dürften hier bald auf den Geschmack der neuen Möglichkeiten des AGB-Rechts kommen. Wir begleiten Sie in allen Fragen des gewerblichen Miet- und Immobilienrechts – von der rechtlichen Prüfung bestehender Verträge über die Gestaltung und Verhandlung neuer Miet- und Pachtverhältnisse bis hin zur strategischen Beratung bei komplexen Immobilienprojekten. Für eine individuelle Beratung oder eine erste Einschätzung Ihres Anliegens wenden Sie sich gerne direkt an Rechtsanwalt Fabian Lünsmann, LL.M. (UCT), an Ihren Pelka-Berater oder nutzen Sie bequem unser Kontaktformular .

I. Überblick Durch das Ableben des Erblassers entsteht für dessen Erben bei der Abwicklung des Erbfalls nicht nur ein hoher organisatorischer Aufwand. Neben einer potenziellen Erbschafsteuerbelastung ergeben sich oftmals auch erhebliche weitere Kosten für Notare, Gerichte und andere Institutionen. Besonders die Kosten für die Erteilung eines Erbscheins fallen dabei häufig ins Gewicht, obwohl sich diese in vielen Fällen vermeiden oder zumindest reduzieren lassen. In Bezug auf den Erbschein lohnt es sich daher, vor dessen Beantragung zu prüfen, ob er überhaupt notwendig ist oder sich die Kosten der Ausstellung durch eine Beschränkung zumindest verringern lassen. II. Rechtliche Möglichkeiten zur Reduktion der Kosten eines Erbscheinverfahrens 1. Notwendigkeit eines Erbscheins Gegenüber öffentlichen Einrichtungen wie dem Handelsregister oder dem Grundbuchamt können die Erben an Stelle des Erblassers als dessen Gesamtrechtsnachfolger handeln, wenn ein Nachweis der Erbenstellung vorliegt. Dieser Nachweis kann in den Fällen, in denen kein notarielles Testament und kein Erbvertrag existieren, grundsätzlich nur durch einen Erbschein erfolgen. Insoweit kann bereits die Existenz eines notariellen Testaments oder eines Erbvertrags die Notwendigkeit eines Erbscheins entfallen lassen. Der Nachweis der Erbenstellung durch notarielles Testament erfordert zusätzlich allerdings die Vorlage des Eröffnungsprotokolls des Nachlassgerichts, das den Vorgang der erfolgten Testamentseröffnung dokumentiert. Auch Banken und Versicherungen fordern in aller Regel einen Nachweis der Erbenstellung. Gerade bei Banken gestaltete sich dieser Nachweis in der Vergangenheit aber nicht immer einfach. Bereits vor längerem kippte der BGH mit Urteil vom 08.10.2013 – XI ZR 401/12 die bis dahin vielfach in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Banken und Sparkassen enthaltene Regelung, mit der sich die Institute pauschal das Recht vorbehielten, von (Mit-)Erben nach ihrem freien Ermessen die Vorlage eines Erbscheins zu verlangen. Danach fand sich in den Bank-AGB eine Regelung, wonach ein Erbnachweis „in geeigneter Weise“ zu erbringen ist. Mit Urteil vom 05.04.2016 – XI ZR 440/15 hatte der Bundesgerichtshof erstmals entschieden, dass der Erbe sein Erbrecht gegenüber der Bank auch durch ein eröffnetes privatschriftliches Testament belegen kann, wenn dieses die Erbfolge eindeutig ausweist. Aufgrund dieser Rechtsprechung kam es erneut zu einer Änderung der Banken-AGB, die nunmehr den Nachweis durch Testament oder Erbvertrag, ggf. i.V.m. dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts, ausdrücklich zulassen. Auch im Hinblick auf die Nachlassabwicklung mit Banken wird ein Erbschein daher nicht mehr zwangsläufig benötigt. 2. (Vorsorge-)Vollmacht als Alternative zum Erbschein Existiert kein notarielles Testament und kein Erbvertrag und gehören zum Vermögen des Erblassers weder Gesellschaftsbeteiligungen noch Grundstücke, so reduziert sich die Rolle des Erbscheins häufig auf den Nachweis der Erbenstellung gegenüber den kontoführenden Banken. Hintergrund des Nachweiserfordernisses ist das Schadensrisiko der Bank, die bei einem unberechtigten Kontenzugriff ggf. mehrfach in Anspruch genommen werden kann. Eines Nachweises der Erbenstellung bedarf es allerdings in solchen Fällen nicht, in denen der Erbe durch den Erblasser nachweislich zum Kontenzugriff – auch über den Tod des Vollmachtgebers hinaus – bevollmächtigt ist. Eine derartige Bevollmächtigung kann insbesondere durch eine (Vorsorge-)Vollmacht des Erblassers erfolgen, die zu Lebzeiten ausgestellt und die explizit über seinen Tod hinaus gelten soll (sog. transmortale Vollmacht). Ist hingegen nicht gewünscht, dass der Erbe bereits zu Lebzeiten des Erblassers über dessen Konten verfügen können soll, kann alternativ auch eine sogenannte postmortale Vollmacht erteilt werden. Im Gegensatz zur transmortalen Vollmacht wird die postmortale Vollmacht zwar zu Lebzeiten des Erblassers erteilt, sie tritt aber erst nach dem Tod des Erblassers in Kraft. In beiden Fällen wird der Bevollmächtigte in die Lage versetzt, das Bankguthaben nach dem Tod des Erblassers einzuziehen, ohne auf die Erteilung eines Erbscheins warten zu müssen. Befinden sich im Nachlass weder Grundstücke noch Gesellschaftsbeteiligungen können durch eine solche Vollmacht die Notwendigkeit eines Erbscheins und damit auch die entsprechenden Kosten für ein Erbscheinverfahren sogar gänzlich entfallen. Um Nachweisproblemen aus dem Wege zu gehen, empfiehlt sich für den Vollmachtgeber in jedem Fall die Vorsorge-Vollmacht notariell beurkundet zu erteilen, wenigstens aber sie notariell beglaubigt zu unterschreiben. Um im Verhältnis zu den kontoführenden Banken auf der sicheren Seite zu sein, kann der Erblasser zusätzlich eine trans- oder postmortale Bankvollmacht auf den Formularen des jeweiligen Kreditinstituts erteilen, deren Anerkennung die Bank schwerlich in Frage stellen kann. 3. Potenzielle Beschränkung eines Erbscheins Die Gebühren für einen Erbschein bemessen sich nach dem Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls, also grundsätzlich nach dem Wert des gesamten Nachlasses. Ist ein Erbschein zwingend erforderlich, weil ein Erbnachweis benötigt wird, aber kein notarielles Testament oder Ähnliches existiert, können sich je nach Umfang des Nachlasses hohe Kosten für die Erbscheinerteilung ergeben. Wird nur für einen Teil des Vermögens ein Nachweis benötigt, stellt sich häufig die Frage, ob der Erbschein auch nur für den Teil des Vermögens, für das der Erbnachweis erforderlich ist, ausgestellt werden und hierdurch ein niedrigerer Gegenstandswert (und damit niedrigere Gebühren) erreicht werden kann. Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH ist eine Beschränkung des Erbscheins allerdings nur in denjenigen Fällen möglich, in denen dies ausdrücklich durch das Gesetz gestattet wird. Einen solchen Fall stellt der sogenannte „gegenständlich beschränkte Erbschein“ nach § 352c FamFG dar. Hierbei handelt es sich um eine spezielle Art des Erbscheins, der beantragt werden kann, wenn sich das Nachlassvermögen zu einem Teil im deutschen Inland und zu einem anderen Teil im Ausland befindet. Der Erbschein kann dann auf den inländischen Vermögensteil beschränkt werden, was mit einer Reduzierung des Gegenstandswerts und damit auch der Kosten für den Erbschein einhergeht. Die Ausstellung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins erfolgt allerdings nicht von Amts wegen und muss daher im Rahmen des Erbscheinverfahrens ausdrücklich beantragt werden. III. Zusammenfassung Hinsichtlich des Erfordernisses eines Erbscheins kann in einigen Fällen der Nachlassabwicklung eine erhebliche Kostenersparnis herbeigeführt werden. Existiert ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag ist ein Erbschein – auch gegenüber Banken – grundsätzlich nicht erforderlich. Auf die Beantragung eines Erbscheins kann in diesen Fällen daher grundsätzlich verzichtet werden. Ist ein Erbnachweis aufgrund der Vermögenslage des Erblassers nur gegenüber der Bank erforderlich, kann durch Ausstellung einer trans- oder postmortalen Vollmacht zu Lebzeiten des Erblassers die Erteilung eines Erbscheins ebenfalls vermieden werden. Ist ein Erbschein hingegen zwingend erforderlich, lässt sich eine Kostenersparnis ggf. durch gegenständliche Beschränkung nur erreichen, wenn sich ein Teil des Nachlassvermögens im Ausland befindet. Sollten Sie zu den Möglichkeiten der Kostenersparnis nach einem Erbfall Fragen haben oder eine individuelle Beratung wünschen, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Nehmen Sie hierzu Kontakt zu unserem Kollegen Stephan Hettler auf oder füllen Sie das Kontaktformular aus.

I. Einleitung Für Unternehmen, die im europäischen Binnenmarkt in Bezug auf den Warenhandel grenzüberschreitend tätig sind, sind aus umsatzsteuerlicher Sicht sog. „Innergemeinschaftliche Lieferungen“, „Reihengeschäfte“ oder auch das „Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft“ zentrale Themen in deren Alltagsgeschäft. Die korrekte umsatzsteuerliche Handhabung stellt die Unternehmen aber regelmäßig vor erhebliche praktische Herausforderungen. Innergemeinschaftliche Lieferungen sind nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG in Verbindung mit § 6a UStG unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei, erfordern hierfür jedoch eine präzise Einhaltung der materiell-rechtlichen und formellen Anforderungen, unter anderem im Hinblick auf die Verwendung einer gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die korrekte Abgabe der Zusammenfassenden Meldung. Fehler in der Abwicklung, wie unvollständige Nachweise oder fehlerhafte Meldungen, werden häufig erst im Rahmen von Betriebsprüfungen entdeckt und können zu erheblichen Steuernachzahlungen führen. Die Komplexität steigt weiter, wenn innergemeinschaftliche Lieferungen im Rahmen von Reihengeschäften erfolgen. Bei einem Reihengeschäft liegen mehrere Lieferungen zwischen verschiedenen Unternehmern vor, wobei die tatsächliche Warenbewegung direkt vom ersten Lieferer zum letzten Abnehmer erfolgt. Hierbei kommt es auf die umsatzsteuerliche Ortsbestimmung der einzelnen Lieferungen an. Die korrekte Zuordnung der sog. bewegten Lieferung ist letztlich entscheidend für die Steuerbefreiung. Dieser Beitrag befasst sich im Speziellen mit einer Sonderform des (grenzüberschreitenden) Reihengeschäfts, dem sog. Innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft. II. Funktionsweise und Zweck des Innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts 1. Funktionsweise Beim innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft handelt es sich um eine besondere Form des Reihengeschäfts. Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen, damit ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft im Sinne von § 25b Abs. 1 UStG gegeben ist: Es muss eine mindestens dreigliedrige Umsatzkette mit Unternehmern, bestehend aus dem ersten Lieferer A, dem Zwischenhändler B und dem Abnehmer C, vorliegen und die Ware direkt vom Lieferer A zum Abnehmer C gelangen. Die Warenbewegung muss dabei zwischen zwei verschiedenen Mitgliedstaaten stattfinden und die Verantwortung für den Transport entweder beim ersten Lieferer A oder beim Zwischenhändler B liegen. Bei der Abwicklung müssen die beteiligten Unternehmer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern aus verschiedenen Mitgliedstaaten verwenden. Liegt ein Dreiecksgeschäft in diesem Sinne vor, gibt es weitere Bedingungen, unter denen der Zwischenhändler B die nach der Gegenleistung zu bemessende Umsatzsteuer für den Umsatz mit Lieferort im Bestimmungsland auf den Abnehmer C übertragen kann. Bevor der Zwischenhändler B die Lieferung tätigt, muss er den Liefergegenstand vom ersten Lieferer A im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Erwerbs erhalten haben. Für den Zwischenhändler B greift die Erleichterung durch die Übertragung der Steuerschuld auf den Abnehmer C aber nur dann, wenn der Zwischenhändler B im Bestimmungsland weder ansässig ist, noch eine von dort vergebene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet. Die Verwendung einer vom Bestimmungsland vergebenen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist für die Anwendung der Steuerschuldumkehr hingegen dem Abnehmer C vorbehalten und zwingende Voraussetzung. 2. Zweck Letztlich bringt die Regelung zum innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft hauptsächlich Erleichterungen für den Zwischenhändler B in einem innergemeinschaftlichen Reihengeschäft, vor allem im Hinblick auf die Registrierungspflichten im Bestimmungsland der gehandelten Ware. Denn als Abnehmer für den Umsatz des ersten Lieferers A verwirklicht er beim Dreiecksgeschäft zum einen im Bestimmungsland den Tatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbs, zum anderen verschafft er bei seinem Folgeumsatz dem Abnehmer C die Verfügungsmacht erst im Bestimmungsland und löst dort wiederum einen umsatzsteuerbaren Vorgang aus. Beide Tatbestände würden ohne die Vereinfachungsregelung des § 25b UStG die steuerliche Registrierung des Zwischenhändlers B im Bestimmungsland erfordern. Durch die in § 25b Abs. 2 UStG geregelte Rechtsfolge kann der Zwischenhändler B jedoch die Umsatzsteuerschuld aus dem Umsatz an den Abnehmer C im Bestimmungsland auf diesen übertragen. Diesbezüglich entfällt eine Registrierungspflicht. Gleichzeitig ist mit dem Übergang der Steuerschuld auf den Abnehmer C die Rechtsfolge verbunden, dass in diesem Fall der innergemeinschaftliche Erwerb des Zwischenhändlers B zudem als besteuert fingiert wird. III. Praktische Hinweise und aktuelle Rechtsprechung 1. Beispiel Anhand eines einfachen Beispiels sollen nochmal die Funktionsweise und Vereinfachungen des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts verdeutlicht werden: Abnehmer C aus Polen bestellt beim Zwischenhändler B in Deutschland eine Maschine. B bestellt selbst beim Lieferer A aus Frankreich. A befördert die Maschine mit eigenem Lkw direkt aus Frankreich nach Polen und übergibt sie dort C. Alle drei Unternehmer verwenden jeweils ihre nationale Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Es liegt ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft vor. Der Ort der ersten Lieferung des A, dem als warenbewegter Lieferung die Beförderung zugerechnet wird, befindet sich im Ursprungsland Frankreich und ist nach französischem Recht zu beurteilen (evtl. steuerfrei, A hat ggf. in Frankreich eine Zusammenfassende Meldung abzugeben). Zwischenhändler B muss einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Polen versteuern (und hat dort in gleicher Höhe ggf. den Vorsteuerabzug). Der Lieferort der nachfolgenden Lieferung des B an C befindet sich in Polen, sodass diese Lieferung der polnischen Umsatzsteuer unterliegt. Der deutsche Zwischenhändler B müsste sich eigentlich in Polen umsatzsteuerlich registrieren lassen. Durch die Vereinfachungsregelung für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte wird die Registrierung in Polen für B vermieden. Denn der im Bestimmungsland Polen ansässige letzte Abnehmer C übernimmt für den deutschen Zwischenhändler B die aus dessen Lieferung resultierende polnische Steuerschuld und C kann die nach § 25b UStG geschuldete Umsatzsteuer selbst als Vorsteuer abziehen, soweit er vorsteuerabzugsberechtigt ist. Der vom Zwischenhändler B in Polen getätigte innergemeinschaftliche Erwerb gilt als besteuert, also als erledigt. Der deutsche Zwischenhändler B wird letztlich von den Erklärungspflichten im Bestimmungsland Polen befreit. Jedoch muss B in seinem Ansässigkeitsstaat Deutschland seine Lieferung an C gegenüber den deutschen Finanzbehörden wie folgt erklären: In der USt-Voranmeldung bzw. -Jahreserklärung (ohne Umsatzsteuerschuld gem. § 25b UStG) sowie In der Zusammenfassenden Meldung mit Angabe der polnischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers C (dies soll der Kontrolle dienen, ob der Abnehmer C in Polen seinen umsatzsteuerlichen Pflichten nachkommt). Die Vereinfachungsregelung erfordert materiell-rechtlich zwingend, dass der mittlere Unternehmer in seiner Rechnung an den letzten Abnehmer des Dreiecksgeschäfts die Umsatzsteuer nicht gesondert ausweist, auf das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft hinweist (z. B. "Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft nach § 25b UStG" oder "Vereinfachungsregelung nach Art. 141 MwStSystRL") den letzten Abnehmer auf die auf ihn überwälzte Steuerschuldnerschaft hinweist, seine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die des letzten Abnehmers im Dreiecksgeschäft angibt. 2. Praxishinweise Ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft erfordert also zwingend, dass in der Rechnung des Zwischenhändlers auf die Steuerschuldnerschaft des Erwerbers bzw. Abnehmers hingewiesen wird. Diesbezügliche Abrechnungsfehler sind nicht rückwirkend heilbar. So haben EuGH (EuGH in der Rs. „Luxury Trust Automobil“; Urteil v. 8.12.2022 - C-247/21) und BFH (vgl. BFH, Urt. v. 17.7.24, XI R 35/22) aktuell entschieden. Der in § 14a Abs. 7 UStG geforderte Hinweis auf das Dreiecksgeschäft in der Rechnung des mittleren Unternehmers an seinen Abnehmer ist nach Auffassung des BFH in allen Fällen eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Anwendung des Dreiecksgeschäfts. Fehlen die entsprechenden Hinweise in der Rechnung, können die Vereinfachungsfolgen des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts nicht eintreten. Da sich Unternehmen häufig gar nicht bewusst sind, dass sie an einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft beteiligt sind, sollten insbesondere die Buchhaltungsabteilungen darauf sensibilisiert werden, diese zu erkennen. Andererseits sind die Regelungen zum innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft jedoch „nur“ ein Wahlrecht für den mittleren Unternehmer, so dass die Rechtsfolgen nur dann eintreten, wenn der mittlere Unternehmer die Anwendung auch klar und eindeutig beantragt. Sofern Unternehmen die Vereinfachungsregelung bewusst in Anspruch nehmen möchten, sollten sie auf die korrekte Umsetzung der strengen formalen Vorgaben achten, damit die Vereinfachungen auch wirklich eintreten. Dies erfolgt regelmäßig durch die Ausstellung von korrekten Rechnungen sowie der Deklaration in der lokalen Umsatzsteuer-Voranmeldung und in der Zusammenfassenden Meldung. Wird ein Dreiecksgeschäft falsch „umgesetzt“, kann dies für den mittleren Unternehmer zu erheblichem Mehraufwand und Kosten führen. Er muss sich ggf. nachträglich im Bestimmungsmitgliedstaat umsatzsteuerlich erfassen und dort innergemeinschaftliche Erwerbe sowie lokale Lieferungen erklären. Dies kann bei nachträglichem Erkennen zusätzlich zu Nachzahlungen oder gar Strafen führen. Bei der korrekten umsatzsteuerlichen Behandlung von Reihengeschäften im Allgemeinen oder der richtigen umsatzsteuerlichen Handhabung von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften im Besonderen unterstützen wir Sie gerne. Setzen Sie sich bei Fragen mit Ihrem Pelka-Berater oder Herrn Di Wu in Verbindung oder füllen unser Kontaktformular aus.

Bereits in der Vergangenheit haben wir in unseren Beiträgen (zu Teil III hier ) die steuerlichen und rechtlichen Aspekte rund um Influencer und Content-Creator beleuchtet. Nachdem die Finanzverwaltung einige Jahre den Schwerpunkt augenscheinlich nicht auf diese Steuerpflichtigen legte, ist aktuell eine deutliche Verschärfung seitens der Finanzämter zu beobachten: Von der Einrichtung von Sonder-Influencer-Teams bei den entsprechenden Behörden bis zur Zusammenarbeit mit den einschlägigen Online-Plattformen und der Initiierung neuer Ermittlungsmethoden: die Behörden gehen derzeit mit Nachdruck gegen Steuerhinterziehung im Bereich der Influencer und Content-Creator vor. So werden bereits jetzt Strafverfahren gegen in dieser Branche aktive Personen geführt. Gegenstand der Verfahren sind dabei im Durchschnitt steuerliche Fehlbeträge im hohen fünfstelligen Bereich, in Einzelfällen sogar in Millionenhöhe. I. Die steuerlichen Fallstricke im Überblick Die Wege, als Influencer und Content-Creator Einnahmen zu generieren, sind vielfältig, eine Einordnung daher oftmals unübersichtlich: Vergütungen für Klicks, Einnahmen aus Affiliate-Links oder Werbekooperationen, Abo-Zahlungen, „Trinkgelder“ für persönliche Fotos, Produktplatzierungen, Einnahmen aus der Teilnahme an TV-Formaten oder Preisgelder aus Gaming-Turnieren – und neue Konzepte keimen ständig auf, die laufend einer steuerlichen Einordnung bedürfen. Nicht alle Kreativen sind sich möglicherweise den steuerlichen Pflichten bewusst, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind. Dies führt teilweise zu immensen – teilweise sogar strafrechtlichen – Konsequenzen. Ob einkommen-, gewerbe-, umsatz- oder sogar schenkungsteuerlich – die steuerlichen Fallstricke sind vielschichtig. Mittlerweile dürfte allseits bekannt sein, dass in aller Regel auf die erzielten Einnahmen Einkommen- und Gewerbesteuer zu entrichten ist. Wer in Deutschland seinen Wohnsitz hat oder sich hier gewöhnlich aufhält, ist mit seinen gesamten Einkünften steuerpflichtig. Doch was einkommensteuerpflichtige Einkünfte sind, bedarf oftmals einer Prüfung im Einzelfall. In der Regel wird durch die Tätigkeit als Influencer oder Content-Creator zudem ein Gewerbebetrieb im Sinne des Gewerbesteuergesetzes begründet. Daraus resultiert sowohl eine Gewerbesteuerpflicht als auch weitere Verpflichtungen wie die Anmeldung bei dem zuständigen Gewerbeamt. Auch umsatzsteuerliche Pflichten sind nicht außer Acht zu lassen. Dabei kann bereits die Nichtangabe von Einkünften oder Umsätzen den Vorwurf der Steuerhinterziehung begründen. Zuletzt gingen zudem immer wieder Schlagzeilen durch die Presse, dass auch Geldgeschenke in Höhe von mehreren zehntausenden oder sogar hunderttausenden Euros keine Seltenheit darstellen. Auch derartige freiwillige Leistungen von Fans oder Kunden ohne entsprechende Gegenleistungen sind nicht steuerfrei, sondern als Schenkungen, sofern sie die Freibetragsgrenze überschreiten, zu versteuern und auch als solche gegenüber den Finanzbehörden anzuzeigen. II. Wegzug ins Ausland Immer mehr Influencer und Content-Creator wollen aufgrund der steuerlichen Belastung Deutschland den Rücken kehren. Doch auch ein Wegzug ins Ausland entbindet nicht automatisch von steuerlichen Pflichten in Deutschland und sollte vorher gut durchdacht und geplant werden. Zum einen ist auch derjenige, der zwar keinen Wohnsitz (mehr) in Deutschland hat, aber hier Einkünfte erzielt, beschränkt auf diese Einkünfte weiterhin in Deutschland steuerpflichtig. Zum anderen greift die deutsche erweiterte beschränkte Steuerpflicht, wenn zwar der Wohnsitz bzw. der gewöhnliche Aufenthalt ins Ausland verlagert wird, aber wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland behalten werden. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, werden zwar vielfach internationale Abkommen herangezogen, doch gerade bei Zielstaaten mit niedriger oder überhaupt keiner Besteuerung bestehen hier oft Lücken. Eine frühzeitige steuerliche Planung ist daher unerlässlich. Daneben droht durch den Wegzug aus Deutschland zudem eine zwar einmalige, aber hohe Steuerbelastung durch eine sog. Entstrickung von Wirtschaftsgütern. Besonders relevant sind dabei die sog. selbst geschaffenen immateriellen Wirtschaftsgüter. Darunter können u.a. bestehende Kundenbeziehungen, Social-Media Accounts mit entsprechender Reichweite oder auch Private-Label-Produkte fallen. Durch die Entstrickung wird der in Deutschland entstandene Wertzuwachs dieser Vermögenswerte aufgedeckt und in Deutschland steuerpflichtig. III. Was tun bei Zweifeln, vermutetem Verstoß gegen steuerliche Pflichten oder geplantem Umzug? Sollten Sie befürchten, dass Steuererklärungen unvollständig waren oder Steuern nicht korrekt abgeführt wurden, ist ein schnelles, aber auch wohl überlegtes Handeln entscheidend. Die Möglichkeit einer Selbstanzeige bietet hier einen Weg, bestehende Steuerverstöße strafbefreiend zu bereinigen – vorausgesetzt, sie wird ordnungsgemäß und vollständig durchgeführt. Dabei ist jedoch Vorsicht geboten: Eine fehlerhafte oder unvollständige Selbstanzeige kann die Vorteile zunichte und stattdessen das Finanzamt auf den Verstoß aufmerksam machen. Dies kann erhebliche, insbesondere auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Ähnlich verhält es sich bei einem geplanten Umzug ins Ausland. Ein solcher erfordert eine gründliche Planung und möglicherweise Anpassung der Geschäftsstrukturen. Eine vorgelagerte Steuerplanung, vor allem im Hinblick auf immaterielle Werte, ist dabei unumgänglich, um potenzielle Steuerfallen zu vermeiden. Es empfiehlt sich daher, frühzeitig eine steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten. IV. Fazit Die steuerlichen Fallstricke für Influencer und Content-Creator sind vielschichtig. Behördliche Kontrollen der steuerrelevanten Verhältnisse nehmen zudem zu. Eine vorausschauende und fundierte steuerliche Beratung ist unerlässlich, um Fallstricke zu vermeiden und auf der sicheren Seite zu bleiben. Haben Sie Zweifel oder vermuten Sie sogar bereits steuerliche Probleme, so sollten Sie nicht zögern und frühzeitig professionelle Unterstützung in Anspruch nehmen. Gerne stehen wir Ihnen mit zur Seite – sowohl bei der präventiven Planung als auch bei der Begleitung von Selbstanzeigen oder sonstigen steuerlichen Fragestellungen rund um Ihre Tätigkeit. Füllen Sie gerne unser Kontaktformular aus.



