Unternehmensübertragungen steuerfrei gestalten:
Das Verhältnis von Regel- und Optionsverschonung
Das Erbschaftsteuerrecht sieht für die Übertragung von inländischem Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften mit einer Beteiligung von mehr als 25 % steuerliche Begünstigungen vor. Die Begünstigungen für eine Vermögensübertragung bis zu einem Wert von € 26 Mio. sind in Form der sogenannten Regelverschonung (§ 13a Abs. 1 ErbStG) und der sogenannten Optionsverschonung (§ 13a Abs. 10 ErbStG) ausgestaltet. Beide Verschonungsarten verfolgen das Ziel, die Unternehmensnachfolge steuerlich zu erleichtern und die Substanz der Unternehmen zu erhalten, unterscheiden sich jedoch in ihren Voraussetzungen, im Umfang und den einhergehenden Risiken.
I. Regelverschonung (§ 13a Abs. 1 ErbStG)
Die Regelverschonung wird ohne gesonderten Antrag gewährt, soweit die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Es handelt sich somit um das Grundmodell, bei dem 85 % des begünstigten Vermögens von der Erbschaftsteuer befreit wird. Für die verbleibenden 15 % wird bei kleinen Unternehmen zusätzlich ein gleitender Abzugsbetrag von bis zu 150.000 € gewährt, so dass dieses Verschonungssystem bereits zu einer vollständigen Befreiung führen kann.
Die Regelverschonung setzt u.a. voraus, dass im Zeitpunkt der Übertragung kein übermäßiges Verwaltungsvermögen (= unproduktives Vermögen) vorliegt. Übermäßiges Verwaltungsvermögen liegt vor, wenn das begünstigungsfähige Vermögen zu mindestens 90 % aus Verwaltungsvermögen besteht. Was zum Verwaltungsvermögen zählt, ist abschließend in § 13b Abs. 4 ErbStG geregelt. Zusätzlich müssen nachlaufende Behaltens- sowie Lohnsummenregelungen über fünf Jahre eingehalten werden, damit die Verschonung nicht (teilweise) wieder entfällt.
II. Optionsverschonung (§ 13a Abs. 10 ErbStG)
Die Optionsverschonung ermöglicht auf Antrag des Erwerbers eine vollständige Steuerbefreiung (100 %) des begünstigten Vermögens. Die Voraussetzungen für die Optionsverschonung sind dabei aber strenger als bei der Regelverschonung. So darf das begünstigte Vermögen im Zeitpunkt der Übertragung bspw. nicht zu mehr als 20 % aus Verwaltungsvermögen bestehen. Zudem verlängern sich die nachlaufenden Behaltens- und Lohnsummenregelungen von fünf auf sieben Jahre.
Der Antrag auf Optionsverschonung ist unwiderruflich und muss spätestens bis zum Eintritt der Bestandskraft des Schenkungs- oder Erbschaftsteuerbescheids gestellt werden. Problematisch ist dabei, dass eine fehlgeschlagene Antragsstellung dazu führen kann, dass weder die Options- noch die Regelverschonung gewährt wird (sog. Optionsfalle). Das bedeutet, dass es durch den fehlgeschlagenen Antrag auf Vollverschonung zu einer vollen Nicht-Verschonung kommt. Wenn die Optionsverschonung gewählt wird, sollte die Antragsstellung somit zeitlich hinausgezögert werden. In der Praxis ist es nicht unüblich, dass die Bestandskraft der zugrundeliegenden Bescheide erst ein bis zwei Jahre nach der Übertragung eintritt. Die Erkenntnisse, die bis dahin gewonnen werden, reduzieren das Risiko eines fehlgeschlagenen Antrags. Bei Schenkungen sollte zusätzlich über Steuerklauseln nachgedacht werden, um die Übertragung bei fehlgeschlagener Antragsstellung rückgängig machen zu können.
III. Diskussion über eine Erbschaftsteuerreform
Ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (Az. 1 BvR 804/22) steht derzeit besonders im Fokus der öffentlichen Aufmerksamkeit. Gegenstand ist die Frage, ob Unternehmensvermögen insbesondere durch die Verschonungsregelungen steuerlich in unzulässiger Weise stärker begünstigt wird als Privatvermögen. Obwohl die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch aussteht, kursieren bereits Reformkonzepte. Eine Überlegung ist dabei, die aktuellen Verschonungsregeln für Unternehmen dahingehend zu ändern, dass anstelle der prozentualen Steuerbefreiung ein Freibetrag (bspw. von € 5 Mio.) gewährt wird. Bei einem solchen System würden größere Unternehmensnachfolgen eine Steuermehrbelastung erfahren.
IV. Handlungsempfehlungen
Welche Art der Begünstigung vorteilhaft ist, kann nur im jeweiligen Einzelfall entschieden werden. Zu beachten ist dabei, dass neben den o.g. sachlichen Steuerbefreiungen für Betriebsvermögen auch persönliche Freibeträge bei der Erb- und Schenkungsteuer zu berücksichtigen sind. Demnach können bspw. alle 10 Jahre bis zu € 400.000 je Kind steuerfrei übertragen werden. Somit kann im Einzelfall auch eine vollständige Steuerbefreiung erreicht werden, ohne das erhöhte Risiko der Optionsverschonung einzugehen. Im Erbfall gibt es bei Anwendung der Regelverschonung zudem die Möglichkeit, die Erbschaftsteuer zu stunden (§ 28 ErbStG).
Allgemein gilt aber natürlich die Empfehlung, die Übertragung von Unternehmensvermögen frühzeitig zu Lebzeiten einzuleiten. Beide Verschonungsformen sind an enge gesetzliche Voraussetzungen geknüpft. Sollten die Voraussetzungen für eine Begünstigung (noch) nicht vorliegen, kann man diese bei einer Übertragung zu Lebzeiten möglicher Weise noch gestalten (z. B. Aussonderung von Verwaltungsvermögen). Bei einer Übertragung von Todes wegen sind die Gestaltungsmöglichkeiten limitiert. Entsprechend sollte bei größeren Familienunternehmen ein regelmäßiges Monitoring aus Vorsichts- und Planungsgründen vorgenommen werden. Dabei sollten auch mögliche Gesetzesänderungen im Blick behalten werden, welche eine Übertragung erschweren können.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Übertragung von Unternehmensvermögen. Bei Fragen zur Gestaltung einer Übertragung zu Lebzeiten oder zur Regel- bzw. Optionsverschonung im Erbfall wenden Sie sich gerne an Herrn Steuerberater Alexander Krämer oder Herrn Steuerberater Robin Schuh.













