Keine Kündigung per Post – Aktuelles BAG-Urteil zum Einwurf-Einschreiben
In vielen Bereichen kommt es in der Personalarbeit für die Wirksamkeit der Maßnahme auf einen einwandfreien Nachweis des Zugangs eines bestimmten Dokuments an. Insofern stellt sich regelmäßig die Frage: Wann können Arbeitgeber auf eine rechtssichere Zustellung von Kündigungen, Abmahnungen oder BEM-Einladungen gegenüber Arbeitnehmern vertrauen und wie lässt sich dies im Streitfall beweisen?
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in seinem Urteil vom 07. Mai 2026 (Az.: 2 AZR 184/25) mit der Frage auseinanderzusetzen, welcher Beweiswert einem Einwurf-Einschreiben bei der Deutschen Post zukommt. Mit seiner Entscheidung hat das BAG eine Revision gegen das Urteil des LAG Hamburg zurückgewiesen und damit die vorinstanzlichen Entscheidungen bestätigt. Die Vorinstanzen vertraten die Meinung, dass ein Einwurf-Einschreiben nicht als Anscheinsbeweis für den Zugang von Erklärungen genügt.
Was das BAG konkret bemängelt und welche Optionen Personalverantwortliche und Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer rechtssicher wählen können, schildern wir nachstehend.
I. Grundlegendes zum Zugang von Erklärungen
Eine sog. verkörperte Willenserklärung unter Abwesenden gilt dann als zugegangen, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass unter gewöhnlichen Umständen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist.
Sofern eine Erklärung nicht diesen Anforderungen genügt, mithin nicht zugestellt ist, wird diese nicht gegenüber dem anderen Teil wirksam. So kann bspw. eine Kündigung das Arbeitsverhältnis nur bei nachgewiesenem Zugang beim Arbeitnehmer beenden.
Die Übermittlung der Erklärung kann auf mehrere Arten erfolgen. Zu nennen sind insbesondere die persönliche Übergabe, die Übergabe durch einen Boten oder auch das in der vorliegenden Entscheidung thematisierte Einwurf-Einschreiben im Hausbriefkasten.
Bei Schreiben, die in einen Hausbriefkasten eingeworfen werden, ist der Zugang in der Regel durch Einwurf in den Briefkasten erfolgt, da dieser als Machtbereich des Empfängers diesem zuzurechnen ist. Dies gilt auch für Zeiten der urlaubsbedingten Abwesenheit.
Dass der konkrete Zeitpunkt oder auch der generelle Erhalt von Briefen in der Praxis allerdings oft zu Beweisproblemen führt, zeigt die vorliegende Entscheidung deutlich auf.
II. Grundsätze und Voraussetzungen des Anscheinsbeweises
In Bezug auf Einwurf-Einschreiben hatte der Bundesgerichtshof (BGH) zuletzt im Jahr 2023 entschieden, dass ein sog. Beweis des ersten Anscheins zugunsten des Arbeitgebers bestehen kann, wenn der Einlieferungsbeleg mit dem Auslieferungsbeleg (bzw. einer Reproduktion desselben) vorgelegt werden kann und ein bestimmtes standardisiertes Verfahren bei der Post eingehalten wurde. Sofern der Arbeitnehmer sodann keine Umstände beweisen kann, die gegen den typischen Ablauf sprechen, gilt der Zugang als nachgewiesen.
Es handelt sich bei dem Anscheinsbeweis um eine Beweiserleichterung im Gerichtsprozess. Grundsätzlich greift der Beweis des ersten Anscheins bei typischen Geschehensabläufen, in denen ein bestimmter Sachverhalt gegeben ist, welcher nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf bestimmte Ursachen oder Abläufe und einen daran anknüpfenden bestimmten Erfolgseintritt schließen lässt.
Hingegen muss nicht immer die Ursächlichkeit eines ganz bestimmten Erfolgs in bestimmten Fallgruppen vorliegen. „Typisch“ beschreibt in dem Zusammenhang das Vorliegen des Erfolges in derart vielen Fällen, dass die Wahrscheinlichkeit eben dieses Erfolgseintritts im konkreten Fall sehr hoch ist.
Im Unterschied zur vorliegenden Entscheidung des BAG hatte der BGH jedoch in seiner Entscheidung im Jahre 2023 über ein Zustellungsverfahren zu urteilen, bei dem unmittelbar vor dem Einwurf ein Abziehetikett, welches zur Identifizierung der Sendung dienen konnte, von dem zustellenden Postangestellten abgezogen und auf einen, auf die eingeworfene Sendung bezogenen, Auslieferungsbeleg aufgeklebt wurde. Auf diesem Beleg bestätigte der Postangestellte nach dem Einwurf mit seiner Unterschrift und der Datumsangabe die Zustellung.
In der jetzigen Entscheidung hatte das BAG über einen anders strukturierten und rein digitalen Verfahrensablauf anhand eines sogenannten Scan-Verfahrens zu urteilen.
III. Gegenstand der Entscheidung
Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des BAG ist ein Sachverhalt, in dem um die Wirksamkeit einer personenbedingten, krankheitsbedingten Kündigung zwischen ehemaligem Arbeitnehmer und Arbeitgeber gestritten wurde.
Das Arbeitsverhältnis zwischen den beiden Parteien war geprägt von häufiger und länger andauernder, krankheitsbedingter Abwesenheit des Arbeitnehmers in einem Zeitraum von 2020 bis 2023.
Gegenstand der ursprünglichen Klage des Arbeitnehmers war allerdings nicht nur die Wirksamkeit der Kündigung selbst. Der Arbeitnehmer bestritt den Erhalt einer, der Kündigung vorangegangenen Einladung zur Durchführung eines BEM (betrieblichen Eingliederungsmanagements). Relevant war dies, da die Kündigung ohne Einladung zum BEM nicht gerechtfertigt gewesen wäre.
Die Arbeitgeberin (und im Verfahren Beklagte) legte als Beweis für den Zugang der Einladung zur Durchführung eines BEM sowohl den Einlieferungsbeleg, die Sendungsverfolgung als auch den durch die Post reproduzierten Auslieferungsbeleg vor und benannte den verantwortlichen Zusteller der Deutschen Post als Zeugen, welcher sich aber (wenig verwunderlich) an keine genaue Zustellung mehr erinnern konnte. Sie vertrat die Auffassung, diese Umstände würden als Anscheinsbeweis ausreichen und mithin den Zugang der Einladung an den Arbeitnehmer hinreichend belegen.
Die Gerichte hingegen sahen im Verfahren bei der Deutschen Post erhebliche Lücken, um als Anscheinsbeweis zu genügen.
Es sei vielmehr so, dass der Zusteller die Auslieferung ausschließlich über einen Scanner dokumentiere. Er vergewissere sich zwar, dass der Name des Empfängers auf dem Hausbriefkasten stehe, scanne aber die Einlieferungsnummer des Einschreibens nur noch mit seinem Scanner, wodurch diese im Scannersystem hinterlegt werde. Durch eine daran anschließende Unterschrift vonseiten des Zustellers erfolge die entsprechende Dokumentation des Vorgangs, es erfolge eine automatische Hinterlegung des Datums im System. Anschließend beende der Zusteller den digitalen Zustellvorgang und werfe das Dokument in den Briefkasten.
Durch Beenden dieses Zustellvorgangs wird automatisch ein digitaler Auslieferungsbeleg erstellt, allerdings vor dem tatsächlichen Einwurf in den Briefkasten.
Das BAG kommt daher zu dem Schluss, dass der Auslieferungsbeleg im elektronischen System nicht den Anschein begründen könne, dass ein Einwurf-Einschreiben in die Empfangsvorrichtung des Empfängers eingelegt wurde, sondern allenfalls, dass ein solcher Vorgang unmittelbar bevorstehe.
Der Auslieferungsbeleg sei – zumindest für einige Augenblicke – objektiv unwahr, womit der für die Annahme eines Anscheinsbeweises maßgebliche Anknüpfungspunkt einer wahrheitsgemäßen Bestätigung einer bereits erfolgten Zustellung entfalle.
Besonders in praktischer Hinsicht sei diesem Vorgehen das Risiko immanent, dass der Zusteller innerhalb dieser kurzen Zeitspanne abgelenkt würde, doch den falschen Strichcode abscanne oder anderweitig aufgehalten würde und deshalb eine bereits bestätigte Zustellung in Wirklichkeit nicht beim zutreffenden Empfänger ankomme.
Folglich weise nach Ansicht des BAG ein Einwurf-Einschreiben nicht mehr die notwendige Qualität auf, um als Anscheinsbeweis für eine erfolgte Zustellung herangezogen werden zu können.
Im Ergebnis konnte die Arbeitgeberin die Zustellung der BEM-Einladung nicht erfolgreich nachweisen.
IV. Tipps für die Praxis
Die vorliegende Entscheidung des BAG zeigt deutlich, dass die HR-Verantwortlichen in Unternehmen auch bei vermeintlich weniger relevanten Dokumenten, wie bspw. BEM-Einladungen oder Abmahnungsschreiben, ein besonderes Augenmerk auf eine rechtssichere Zustellung legen sollten.
Eine Zustellpraxis, die regelmäßig die Übermittlung per Einwurf-Einschreiben zum Gegenstand hat, sollte dringend geprüft und ggfs. angepasst werden.
Ein Einwurf-Einschreiben genügt (jedenfalls derzeit) vor dem Hintergrund der dargestellten Entscheidung nicht mehr als Anscheinsbeweis für eine Zustellung beim Empfänger. Die wohl rechtssicherste Alternativvariante stellt die persönliche Übergabe unter Zeugen unter Verwendung einer Empfangsbestätigung dar.
Bei einer persönlichen Übergabe erfolgt der Zugang beim Empfänger im Moment der Übergabe des Dokuments – sozusagen von einer Hand in die andere. Auch hier mag es besondere Situationen geben; regelmäßig ist der Zugang hier aber nachweisbar.
Eine weitere Option besteht in der Übergabe durch einen Boten. Voraussetzung für eine belastbare Übermittlung sind in diesem Fall allerdings auch die Kenntnis des Boten über den Inhalt des Schreibens und eine saubere Dokumentation des Einwurfs in den Briefkasten. Die Funktion eines Boten kann dabei sowohl von eigenen Mitarbeitern als auch von einem professionellen Kurierdienst übernommen werden.
Der Einsatz eines Gerichtsvollziehers mag ebenfalls eine, erfahrungsgemäß eher theoretische, Möglichkeit der Übermittlung von Dokumenten in der Personalarbeit darstellen.
Ob das Verfahren bei der Deutschen Post eine Änderung hin zu einer größeren Rechtssicherheit erfahren wird und sodann (wieder) den Anforderungen eines Anscheinsbeweises in den Augen der Gerichte genügen wird, bleibt abzuwarten. Festzuhalten ist jedoch, dass ein Anscheinsbeweis grundsätzlich immer geeignet ist, von der Gegenseite widerlegt zu werden.
Bestehen Zweifel an der Zustellung einer BEM-Einladung, eines Kündigungs- oder Abmahnungsschreibens, so gehen diese zulasten des Arbeitgebers und verursachen neben der damit verbundenen Rechtsunsicherheit vor allen Dingen auch (vermeidbare) Kosten im Rahmen von Kündigungsschutzprozessen. Bei der Übermittlung von Dokumenten ist deshalb besondere Sorgfalt und Kenntnis der aktuellen Rechtslage geboten.
Wenn Sie zu diesem Themenkomplex Fragen haben oder individuell beraten werden möchten, wenden Sie sich gerne an Ihren Pelka-Berater oder Herrn Rechtsanwalt Tobias Kromm.












